(1) Wenn zwischen den Vertragsparteien eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, werden sich die Vertragsparteien in erster Linie bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Organ zur Entscheidung zu übertragen. Wenn sie dies nicht vereinbaren, ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen, wobei je ein Schiedsrichter von jeder Vertragspartei namhaft zu machen und der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen Note einer Vertragspartei durch die andere, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragsparteien verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann auf Ersuchen einer Vertragspartei der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter ernennen. In diesem Fall muß der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines dritten Staates sein. Er hat im Schiedsgericht den Vorsitz zu führen.
(3) Die Vertragsparteien haben jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
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