(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von der Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
(a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
(b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
(c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem oder den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht gibt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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