Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
(a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen wurden;
(b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Verkehr und im Falle von Malta den für die Zivilluftfahrt verantwortlichen Minister beziehungsweise jede andere Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von den obgenannten Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
(c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
(d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzende Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;
(e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
(f) bedeutet „Beförderungsangebot“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
(g) bedeutet „Beförderungsangebot“ in bezug auf „vereinbarte Fluglinie“ das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug über einen gegebenen Zeitraum auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
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