(1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen der Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf denselben Flugstrecken oder einem Teil hievon bereitstellen, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragspartei bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und ihr Hauptzweck hat die Bereitstellung eines Beförderungsangebots zu sein, das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post von und nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen und abgesetzt werden, muß nach den allgemeinen Grundsätzen getroffen werden, daß sich das Beförderungsangebot zu richten hat nach:
(a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
(b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen der das Gebiet umfassenden Staaten errichtet wurden; und
(c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
(4) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, daß die fünfte Freiheit in bezug auf die Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien ergänzend und zugleich der Verkehrsnachfrage der dritten und vierten Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und eines auf der Strecke gelegenen Staates untergeordnet ist.
(5) Das auf den vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungsangebot ist, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden, von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einvernehmlich festzusetzen.
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