(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Flug über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
(2) Weiters sind von diesen Steuern und anderen öffentlichen Abgaben mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:
(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen werden, innerhalb der durch die Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzten Grenzen und zur Verwendung an Bord eines auf einer internationalen Fluglinie der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuges;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden;
(c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord eines Luftfahrzeuges einer Vertragspartei verbleibenden Waren und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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