Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes verlangt werden können, das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragspartei auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird.
Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise