BundesrechtInternationale VerträgeVeterinärabkommen (Ungarn)

Veterinärabkommen (Ungarn)

In Kraft seit 10. Januar 1965
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt) Anwendung, die aus dem Gebiete des einen Vertragschließenden Teiles stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch dessen Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.

(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr der Sendungen im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.

Art. 2 Artikel 2

(1) Tiere im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:

a) Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und Wildgeflügel;

b) Ziergeflügel, Papageie und Sittiche, Pelztiere, Hunde und Katzen;

c) Bienen.

(2) Zu den Tieren im Sinne des Absatzes 1 zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen, zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere überhaupt, Brieftauben, Waldvögel, Laboratoriumstiere und Fische.

(3) Tierische Stoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:

a) Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten (geschlachteten) Tieren der in Absatz 1 lit. a) genannten Tierarten, von solchen Tieren stammende, aus dem körperlichen Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe, die für den menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch) und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;

b) Produkte, die von lebenden Tieren der im Absatz 1 lit. a) und c) genannten Tierarten stammen und zum menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, wie Milch, Eier, Honig;

c) sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die von lebenden oder getöteten (geschlachteten) Tieren der im Absatz 1 lit. a) genannten Tierarten stammen;

d) Fischmehl.

(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des Absatzes 3 zählen nicht Organe der Tiere und sonstige tierische Teile, die für die Herstellung von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind, und der Tiersamen.

(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, sind solche, die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit für Tiere pathogenen Krankheitserregern in Berührung gekommen sind oder sein können, wie Rauhfutter, Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider und dergleichen.

Art. 3 Artikel 3

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen zulässig:

Art. 3 Für die Republik Österreich:

Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Pamhagen, Sopron, Sopron deli palyaudvar, Deutschkreutz und Jennersdorf.

Im Straßenverkehr: Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Hegyeshalom), Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron), Rattersdorf und Heiligenkreuz.

Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck, Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan und Wien-Schwechat.

Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien.

Art. 3 Für die Volksrepublik Ungarn:

Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Mexikopuszta, Sopron, Sopron deli palyaudvar, Magyarfalva, Szentgotthard.

Im Straßenverkehr: Hegyeshalom, Sopron, Köszeg, Rabafüzes.

Im Flugverkehr: Budapest-Ferihegy.

Im Schiffsverkehr auf der Donau: Györ, Komarom.

(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern, werden die Vertragschließenden Teile neue Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.

(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere und Geflügel im lebenden Zustande weder ein- noch durchgeführt werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile (im folgenden Zentralveterinärbehörden genannt) können jedoch im Einzelfalle Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Art. 4 Artikel 4

(1) Sendungen unterliegen – soweit im Abkommen nichts anderes vereinbart worden ist – bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen Grenzkontrolle.

(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden Grenztierärzte genannt) durchgeführt.

(3) Der Grenztierarzt hat:

a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen,

b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu untersuchen; von einer Untersuchung letzterer darf er jedoch absehen, wenn dies im Interesse des Verkehrs geboten erscheint und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen,

c) über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr oder Durchfuhr zu entscheiden.

(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil, ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem Eisenbahnwagen gleichzuhalten.

Art. 5 Artikel 5

(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.

(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn

a) bei Tieren, die in der Anlage 1

b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen, die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 6 Artikel 6

(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Artikels 5 ist anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle durch Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (im folgenden Zeugnisse genannt) nachzuweisen.

(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten:

a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Sendung,

b) Name und Wohnort des Versenders und des Empfängers,

c) die Bestätigung, daß die gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind,

d) bei Tieren überdies deren Anzahl und Beschreibung und

e) bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen überdies deren Bezeichnung, Menge und Verpackungsart.

(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in deutscher und ungarischer Sprache ausgestellt sein.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei:

a) Tieren: 10 Tage,

b) tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen: 30 Tage.

(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Absatz 4 lit. a), deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat befindet, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit der Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht bescheinigt.

Art. 7 Artikel 7

(1) Die Zeugnisse sind bei Tieren, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für jedes einzelne Stück, bei Bienen für jeden Bienenstock, gesondert beizubringen. Für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.

(2) Sammelzeugnisse können je Eisenbahnwagen ausgestellt werden für:

a) Tiere – ausgenommen Einhufer und Rinder in einem Alter von über 3 Monaten – wenn diese

1. einem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,

2. ein und derselben Gattung angehören,

3. aus derselben Gemeinde stammen;

b) tierische Stoffe oder sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.

Art. 8 Artikel 8

(1) Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.

(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- und Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich diese verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatzes 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.

Art. 9 Artikel 9

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Artikel 5, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:

a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden und

b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der lit. a) entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.

(2) Die Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates hat den Exportschlachthöfen eine Kennnummer in römischen Ziffern, den Fleischexportbetrieben eine solche in arabischen Ziffern zuzuweisen und diese Nummern der Zentralveterinärbehörde des Bestimmungsstaates mitzuteilen. Der ermächtigte Tierarzt hat die Kennnummer auf den Zeugnissen zu vermerken.

(3) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in der Anlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.

Art. 10 Artikel 10

(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung eingeführt werden:

a) Einhufer:

Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel geteilt sein. Stehen der Kopf, der Kehlkopf, die Luftröhre und die Lunge mit einem Teil des Tierkörpers nicht mindestens an einer Stelle im natürlichen Zusammenhang, so müssen diese abgetrennten Teile so gekennzeichnet sein, daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden kann.

b) Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber:

1. Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel geteilt sein.

2. Der Kopf oder der Unterkiefer mit anhaftenden Kaumuskeln muß vorhanden sein, ein natürlicher Zusammenhang mit dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.

3. Der Kopf oder der Unterkiefer darf fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß in der Dauer von wenigstens 6 Tagen bei mindestens –10º C ausgesetzt worden war und dieser Vorgang vom ermächtigten Tierarzt auf dem Zeugnis bestätigt wurde.

c) Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe und Ziegen:

Der Tierkörper darf im ganzen belassen oder muß in Hälften geteilt sein.

(2) Für die Einfuhr von Fleisch gilt zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 1 noch:

a) die Lymphknoten sind im natürlichen Zusammenhang mit dem Muskelfleisch, den Organen und dergleichen zu belassen;

b) die serösen Häute dürfen weder abgezogen noch abgeschabt sein;

c) der Tierkörper muß enthäutet sein;

d) soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates die Kennzeichnung des Fleisches durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen vorsehen, müssen diese auf dem Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen ersichtlich gemacht sein.

(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tierkörpers nur unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:

a) Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das Rind mindestens 3 Monate alt ist,

b) Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt oder tiefgefroren sind und

c) Mägen, wenn diese gereinigt und überdies gekühlt oder gebleicht sind.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 lit. b) Z 1 und 2 darf entknochtes Rindfleisch eingeführt werden, wenn die einzelnen Stücke ein Mindestgewicht von 5 kg aufweisen und so gekennzeichnet sind, daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden kann. Die Bestimmung des Absatzes 1 lit. b) Z 3 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, für die Einfuhr bestimmter Tierkörper oder Tierkörperteile der im Absatz 1 angeführten Tiere in Kunst- oder Natureis weder einbetten noch Kunst- oder Natureis in die Brust- oder Bauchhöhle geschlachteter oder erlegter Tiere einlegen zu lassen.

Art. 11 Artikel 11

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) mästen und schlachten zu lassen.

(2) Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.

Art. 12 Artikel 12

(1) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen oder in Teilen eingeführt werden.

(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige Körper vollständig gerupft sein. Bei Hühnern müssen überdies Kropf und Darm in handelsüblicher Weise ausgenommen sein.

(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen Hüllen verpackt sein.

(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen müssen im ganzen belassen sein.

Art. 13 Artikel 13

(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen das Fleisch oder die Fleischwaren stammen, nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia und dergleichen) behandelt werden.

(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt wurden, darf in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nicht eingeführt werden.

(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischkonserven), das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt, eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial (Konservendose, Kunststoffverpackung und dergleichen) Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung der Ware, das Herstellungsdatum und die zu deren Herstellung verwendeten Bestandteile in deutscher oder englischer Sprache ersichtlich gemacht sein.

Art. 14 Artikel 14

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates gebunden:

a) Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;

b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;

c) Bruteier.

(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Art. 15 Artikel 15

(1) Das für die Einfuhr von Hunden und Katzen erforderliche Zeugnis (Anlage 1) ist anläßlich der Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes diesem vorzuweisen.

(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken für die Dauer seines Aufenthaltes im Bestimmungsstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr, aufzubewahren.

Art. 16 Artikel 16

Folgende Arten von Sendungen unterliegen nicht der grenztierärztlichen Kontrolle:

a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven und dergleichen), die als Postsendungen befördert oder von Reisenden mitgeführt werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers beziehungsweise des Reisenden bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt,

b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes Fleisch von Haus- und Wildgeflügel sowie Geflügelfett ohne gewichtsmäßige Beschränkung und

c) zersägte Hornspitzen und Hörner, gepreßte Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene und in geschlossenen Säcken verpackte Wolle, ausgeschmolzener Talg, denaturierte Schweinegrieben, gereinigte oder bearbeitete Bett- und Schmuckfedern, gesottene Pferdehaare, kalzinierte Lederabfälle, kalzinierte Borsten und Haare, bearbeitete Pelztierfelle.

Art. 17 Artikel 17

(1) Eisenbahnwagen, mit denen Sendungen befördert werden, müssen so beschaffen sein, daß bei Tieren ein Herausfallen von Streu oder Futter beziehungsweise ein Heraussickern von tierischen Ausscheidungen und bei sonstigen Sendungen ein Herausfallen von festen oder ein Heraussickern von flüssigen Bestandteilen der Sendung nicht möglich ist.

(2) Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen sind mittels Transportkisten mit undurchlässigem Boden in Eisenbahnwagen, mit denen gleichzeitig andere Sendungen nicht befördert werden dürfen, zu verladen. Bei bedrohlicher Seuchenlage kann vorgeschrieben werden, daß die Bodenfläche des Beförderungsmittels in ihrer ganzen Ausdehnung mit Dachpappe oder einem sonstigen undurchlässigen Material ausgelegt sein muß. Der Eisenbahnwagen muß während des Transportes geschlossen und plombiert sein.

(3) Der Absender oder der Empfänger einer Sendung von Tieren ist dafür verantwortlich, daß die Tiere auf dem Gebiete des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates nur im Innern des Eisenbahnwagens und nur während des Aufenthaltes in den in der Ein- oder Durchfuhrbewilligung angeführten Bahnhöfen gefüttert und getränkt werden. In den Eintrittsstellen dürfen die Tiere jedoch auch außerhalb des Eisenbahnwagens gefüttert und getränkt werden, wenn hiefür geeignete und desinfizierbare Fütterungs- und Tränkestellen vorhanden sind.

(4) Die Tiere sind ohne Aus-, Zu- oder Umladung zu befördern. Eine zeitweilige Ausladung ist jedoch, abgesehen von der im Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit, zur Vornahme der tierärztlichen Grenzkontrolle und bei außergewöhnlichen Verhältnissen zulässig. Durch außergewöhnliche Verhältnisse verursachte zeitweilige Ausladungen sollen nur in Anwesenheit des für den Ausladeort zuständigen ermächtigten Tierarztes durchgeführt werden. Im Flugverkehr ist eine Umladung von Flugzeug zu Flugzeug zulässig, doch dürfen weder die Tiere noch deren Ausscheidungen mit dem Flugfeld in Berührung kommen.

Art. 18 Artikel 18

(1) Nach gegenseitiger Überprüfung der derzeit in den Staaten der Vertragschließenden Teile geltenden Desinfektionsvorschriften werden diese als gleichwertig anerkannt. Es besteht Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den Verkehr von Sendungen im Sinne dieses Abkommens anzuwenden.

(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die zur Beförderung von Sendungen benützt, nach deren Benützung aber nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert sowie Eisenbahnwagen, die überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.

Art. 19 Artikel 19

Sendungen, die in geschlossenen Eisenbahnwagen aus einem Gebiet in ein anderes Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befördert werden (Zwischenauslandsverkehr), unterliegen nicht der tierärztlichen Grenzkontrolle.

Art. 20 Artikel 20

(1) Wird im Gebiete eines der Vertragschließenden Teile die Rinderpest, die Lungenseuche der Rinder, die afrikanische Pferdesterbe, die afrikanische Schweinepest oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt, so ist der andere Vertragschließende Teil berechtigt, jedwede Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen, hinsichtlich welcher die Gefahr einer Einschleppung dieser Seuchen nicht ausgeschlossen werden kann, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.

(2) Tritt auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Teile eine andere der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche im bedrohlichen Ausmaße auf oder wird eine solche aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeschleppt, so ist letzterer berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu beschränken oder zu verbieten (Sperre).

(3) Die Sperre in sachlicher Hinsicht erstreckt sich auf Sendungen, mit denen die betreffende Seuche eingeschleppt werden kann. Die räumliche Sperre erstreckt sich auf das verseuchte und gefährdete Gebiet. Dieses ist bei Maul- und Klauenseuche nach dem Ausmaß der Verseuchung und dem Seuchenverlauf abzugrenzen; bei anderen anzeigepflichtigen Tierkrankheiten kann sich die Sperre vornehmlich auf die verseuchte Herkunftsgemeinde und auf einen Umkreis von 30 km um diese Gemeinde beschränken. Die zeitliche Sperre ist nach dem Seuchenverlauf und der Seuchengefahr zu bemessen; sie ist bei der Maul- und Klauenseuche spätestens zwölf Monate, bei anderen anzeigepflichtigen Tierkrankheiten spätestens sechs Monate nach amtlicher Feststellung des Erlöschens der Seuche aufzuheben.

(4) Tritt im Gebiet eines der Vertragschließenden Teile die Maul- und Klauenseuche auf, so ist der andere Vertragschließende Teil, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2, berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von Klauentieren an eine Bescheinigung des ermächtigten Tierarztes des Herkunftsstaates zu binden, aus der hervorgeht, daß die Tiere spätestens 3 Monate und frühestens 2 Wochen vor dem Versand gegen die Maul- und Klauenseuche mit einer vom Herkunftsstaat für Impfungen dieser Art zugelassenen Vakzine schutzgeimpft wurden.

(5) Zeigt eine Seuche die Tendenz, sich über größere Gebiete auszubreiten oder nimmt sie einen besonders bösartigen Verlauf, so kann die Sperre auch auf diese Gebiete, erforderlichenfalls auf das gesamte Staatsgebiet, des anderen Vertragschließenden Teiles und auf alle Sendungen ausgedehnt werden.

Art. 21 Artikel 21

(1) Sendungen,

a) für die entgegen den Bestimmungen der Artikel 5-8, 13 und 15 die vorgeschriebenen Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,

b) die entgegen den Bestimmungen der Artikel 9-13 behandelt worden sind,

c) für die entgegen den Bestimmungen des Artikels 14 keine Bewilligung vorliegt,

d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen des Artikels 17 nicht entsprechen, befördert werden,

hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.

(2) Stellt der Grenztierarzt bei Tieren eines Eisenbahnwagens eine anzeigepflichtige Tierseuche oder den Verdacht einer solchen fest, so hat er

a) diese Tiere sowie allfällige weitere seuchenkranke und verdächtige Tiere zurückzuweisen und

b) hievon den Grenztierarzt des Herkunftsstaates in Kenntnis zu setzen und diesen zu einer Tatbestandsaufnahme einzuladen.

(3) Über den Zustand der Sendung haben die Grenztierärzte der beiden Vertragschließenden Teile in ihrer Amtssprache je ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung zu verfassen und das von ihnen verfaßte Protokoll zu unterfertigen. Die Grenztierärzte haben die Zweitschriften der Protokolle untereinander auszutauschen und unter Anschluß des eigenen Protokolls ihren Zentralveterinärbehörden vorzulegen.

(4) Trifft der Grenztierarzt des Herkunftsstaates nach erhaltener Einladung mit dem nächstmöglichen öffentlichen Verkehrsmittel zu dieser Tatbestandsaufnahme nicht ein, so bedarf es keiner abermaligen Verständigung. Unbeschadet dessen Abwesenheit hat der Grenztierarzt im Sinne des Absatzes 3 vorzugehen.

(5) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 lit. a) zurück, so hat er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen zu vermerken.

(6) Wird bei einer Sendung erst nach durchgeführter grenztierärztlicher Abfertigung eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche oder der Verdacht einer solchen wahrgenommen, so hat der zuständige ermächtigte Tierarzt hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen. Diese übermittelt eine Abschrift des Protokolls der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates. Für die Behandlung solcher Transporte gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.

Art. 22 Artikel 22

(1) Die Zentralveterinärbehörden verpflichten sich, einander ehestmöglich mitzuteilen:

a) die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung anzeigepflichtigen Tierseuchen und

b) die in Zeiträumen von je zwei Wochen in ihrem Bereich aufgetretenen anzeigepflichtigen Tierseuchen und auf Ersuchen nähere Angaben über diese Seuchen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden verpflichten sich, einander unverzüglich das Auftreten und die Verbreitung der Rinderpest, der Lungenseuche, der Maul- und Klauenseuche, Rotz, der Beschälseuche, der afrikanischen Pferdesterbe, der afrikanischen Schweinepest und der Myxomatose auf telegraphischem oder fernschriftlichem Wege mitzuteilen. Diese Benachrichtigung hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung der verseuchten österreichischen Bundesländer beziehungsweise der ungarischen Komitate sowie der Bezirke,

b) die Anzahl der verseuchten Gemeinden und der verseuchten Gehöfte,

c) die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,

d) bei Maul- und Klauenseuche überdies den Virustyp und, bei Hinzutreten neuer Virustypen und -varianten, auch diese, sowie

e) die Art des Seuchenverlaufes.

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 sind während der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen von zehn Tagen mitzuteilen.

(4) Die Zentralveterinärbehörden verpflichten sich weiters:

a) ihre Grenzbezirksbehörden anzuweisen, sich gegenseitig alle Seuchenausbrüche (Absatz 1, lit. b und Absatz 2) bekanntzugeben;

b) einander je ein Verzeichnis über die jeweils zugelassenen Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe (Anlage 4) einschließlich der diesen Einrichtungen zugeteilten Kennummern und Kennziffern sowie über die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien und -schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;

c) die für Fleisch und Fleischwaren zugelassenen Zusätze einander mitzuteilen.

Art. 23 Artikel 23

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und

b) von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2 Absatz 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand

von der Einfuhr auszuschließen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Absatz 1 lit. b) angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Art. 24 Artikel 24

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, eine gemischte Kommission (im folgenden Kommission genannt) zu errichten.

(2) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:

a) die sich aus der Durchführung des Abkommens ergebenden Fragen sowie sonstige, im Abkommen nicht geregelte Fragen zu prüfen, Form und Inhalt der Zeugnisse und allfällige Änderungen des Abkommens vorzuschlagen;

b) Vorschläge zu erstatten, um die Bestimmungen des Abkommens mit den internationalen Verpflichtungen, welche die Vertragschließenden Teile auf multilateraler Grundlage allenfalls übernehmen werden müssen, in Einklang zu bringen.

(3) Die Kommission besteht aus je drei Vertretern der beiden Vertragschließenden Teile, von denen je zwei Mitglieder Tierärzte der Zentralveterinärbehörden sein müssen und je ein Mitglied dem Stand der rechtskundigen Beamten jenes Ministeriums anzugehören hat, in das die Zentralveterinärbehörde eingegliedert ist.

(4) Den Vorsitz bei den Sitzungen wird täglich abwechselnd jeweils das ranghöchste Mitglied der einen beziehungsweise der anderen Delegation führen. Das erstemal steht der Vorsitz den Vertretern jenes Vertragschließenden Teiles zu, auf dessen Gebiet die erste Sitzung stattfindet. Die Mitglieder der Kommission haben das Recht, sich in den Sitzungen von Fachexperten beraten zu lassen.

(5) Die Zentralveterinärbehörde des einen Vertragschließenden Teiles ist gegenüber der Zentralveterinärbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles berechtigt, aus einem der im Absatz 2 angeführten Gründe einen Antrag auf Zusammentritt der Kommission zu stellen. Die Kommission hat binnen zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte der Antragstellung, zusammenzutreten.

(6) Die Kommission hat ihren Standpunkt zu der den Gegenstand des Antrages bildenden Frage den Zentralveterinärbehörden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze schließen die Möglichkeit direkter Absprachen zwischen den Zentralveterinärbehörden der Vertragschließenden Teile über die Auslegung, Durchführung und Abänderung des Abkommens nicht aus.

Art. 25 Artikel 25

Die Vertragschließenden Teile kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierseuchen sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Absätze 5 bis 7 des Artikels 24 finden hiebei Anwendung.

Art. 26 Artikel 26

Die Vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig das Recht ein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der vom anderen Vertragschließenden Teil zugelassenen Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Art. 27 Artikel 27

Die Anlagen 1 bis 5 sowie die Erläuterungen zu den Anlagen 1 bis 3 (Anm. 1) bilden einen Bestandteil des Abkommens.

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Anm. 1: Erläuterungen als Anlage 6 dokumentiert)

Art. 28 Artikel 28

(1) Das Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und ungarischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Budapest, am 11. November 1964.

Anlage 1: Lebende Tiere

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anlage 2: Rohstoffe

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anlage 3: Sonstige Rohstoffe

Anl. 3

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anlage 4: Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

Mindestforderungen für Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

A. Für Exportschlachthöfe

Anl. 4

1. Exportschlachthöfe müssen über gesonderte Schlachthallen für Groß- und Kleintiere sowie für Schweine und über eine gesonderte Seuchenschlachtabteilung verfügen.

2. Schlachträume und Kutteleien einerseits sowie Töteplätze und sonstige Arbeitsräume anderseits müssen voneinander getrennt sein und überdies sollen die Schlachträume dem Prinzip der reinen und unreinen Seite entsprechend eingerichtet sein.

3. Fußböden, Wände, Schlachteinrichtungen und Schlachtgeräte aller Art müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

4. In den Schlachthöfen muß einwandfreies Wasser (Trinkwasser) und eine allen Anforderungen entsprechende Kanalisation vorhanden sein.

Sanitäre Anlagen (insbesondere auch Wascheinrichtungen für das Personal und Desinfektionseinrichtungen) müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

5. Stellungen, Schlachträume, Kutteleien und sonstige Arbeits- und Untersuchungsräume sowie Kühlräume müssen über eine entsprechende natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen. In der Schweineschlachthalle müssen überdies Einrichtungen für eine ausreichende Entnebelung sowie Be- und Entlüftung vorhanden sein.

6. Für die Reinigung und Desinfektion von Tier- und Fleischtransportfahrzeugen müssen Wascheinrichtungen vorhanden sein.

7. Die Entblutung, mindestens aber die Enthäutung und Ausschlachtung der Schlachttiere hat im Hängen zu erfolgen.

8. Das Personal der Exportschlachtbetriebe ist anläßlich der Einstellung und in der Folge mindestens einmal jährlich auf seine gesundheitliche Eignung zur Arbeit in Lebensmittelbetrieben zu untersuchen.

B. Für Fleischexportbetriebe

Anl. 4

1. Die unter A. angeführten Erfordernisse gelten sinngemäß.

2. Geräte, Behälter, Arbeitstische und dergleichen müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Dasselbe gilt für die zur Herstellung der Erzeugnisse bestimmten Maschinen.

3. Die Schlachträume müssen von Fleischverarbeitungsräumen vollständig getrennt sein.

4. Das Kochen, Brühen, Räuchern oder Ausschmelzen des Fleisches (Speck) hat in eigenen Räumen zu erfolgen.

5. Autoklaven sollen mit automatischen Diagrammschreibern ausgerüstet sein.

6. Die Konservenherstellung muß laufend überwacht werden. Dies hat durch Bebrütung regelmäßig gezogener Proben zu geschehen.

Anlage 5: Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien

Mindestforderungen für Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien

A. Für Geflügelmästereien

Anl. 5

1. Geflügelmästereien dürfen nicht in Kellerräumen untergebracht werden.

2. Hofräume, Ställe und Buchten sollen einen wasserundurchlässigen, griffigen und doch leicht zu reinigenden Fußboden aufweisen. Dieser muß mit nach der Kanalisation beziehungsweise nach den Sammelgruben abfallenden Abzugsrinnen versehen sein.

Sammelgruben müssen außerhalb der Arbeitsräume angelegt und dichtschließend abgedeckt werden.

Die Entfernung der Sammelgruben vom Brunnen muß mindestens 10 m betragen.

3. Die Verwendung von Lattenrosten in den Ställen und Buchten darf die Reinigung nicht behindern.

4. Die Geflügelmästereien müssen über einen Wasseranschluß (Wasserleitung) verfügen.

B. Für Geflügelschlächtereien

Anl. 5

1. Schlacht- und Rupfräume sollen möglichst getrennt voneinander und keinesfalls in Kellerräumen untergebracht werden.

2. Die Räume sollen gut lüftbar sein.

3. Die Wände sollen einen mindest 2 m hohen wasserundurchlässigen glatten Zementverputz und hellen Ölanstrich aufweisen.

4. Hinsichtlich der Fußböden, Sammelgruben und der Wasserversorgung gelten die Bestimmungen unter A. 2. und 4.

5. Laufende tierärztliche Betriebskontrollen und tierärztliche Untersuchungen des Geflügels vor und nach der Schlachtung sind vorzunehmen (tierärztliche Beschau).

6. Nach jedem Schlachttage sind die Schlacht-, Rupf-, Kühl- und Verpackungsräume sowie die verwendeten Geräte (Brüh-, Rupfeinrichtungen und so weiter) gründlich zu reinigen. Die Desinfektion der Betriebsräume und Sammelgruben hat auf veterinärbehördliche Anordnung durchgeführt zu werden.

7. Für die Abfuhr von Blut, Eingeweiden, sonstigen Konfiskaten und Dünger (Packung!) sowie für die rechtzeitige Beseitigung der Abwässer aus den Sammelgruben der Schlachträume ist vorzusorgen.

8. Das Schlachten, Ausnehmen und Rupfen des Geflügels darf nur in den dazu bestimmten Räumen erfolgen.

9. Das Schlachtpersonal ist periodischen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Erläuterungen zu den Anlagen 1 bis 3

Anl. 6

1. Als frei von einer bestimmten Seuche gilt ein Gehöft (Gemeinde, Bezirk, Land), wo diese Seuche innerhalb der angegebenen Frist nicht aufgetreten ist.

2. Die Fristen für die Feststellung der Seuchenfreiheit im Sinne des Punktes 1 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, vom letzten Tage des Aufenthaltes des Tieres in dem betreffenden Gehöft (Gemeinde, Bezirk, Land) rückwirkend zu berechnen.

3. Die Herkunftsgemeinde (-bezirk, -land) einer Sendung ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, jene Gemeinde (Bezirk, Land), wo das in Betracht kommende Tier unmittelbar vor der Ausfuhr mindestens während der in der Anlage 1–3 angeführten Fristen, oder, wenn das Tier jünger ist, wo es vom Tage der Geburt an gehalten wurde. Bei einem Tier, das aus der freien Wildbahn stammt, ist die Herkunftsgemeinde (-bezirk, -land) jene Gemeinde (Bezirk, Land), wo das Tier gefangen wurde. Bei erlegtem Wild ist die Gemeinde, auf deren Gebiet das Wild erlegt wurde, die Herkunftsgemeinde. Der Standort des Stammvolkes von Bienen ist jener Ort, wo der Bienenstock steht.

4. Ein Tier ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, von seuchenfreier Herkunft, wenn die Herkunftsgemeinde von allen Seuchen, für die die Tiere der betreffenden Tiergattung empfänglich sind, frei ist und das Tier von dieser Gemeinde unmittelbar zur Ausfuhr gelangt.

5. Bei Zucht- oder Nutztieren ändert ein etwaiger Zwischenaufenthalt der Tiere auf einem Markt oder bei einer Absatzveranstaltung nichts an der Qualifikation der seuchenfreien Herkunft, wenn die Gemeinde, wo die Veranstaltung stattfindet, seuchenfrei ist.

6. Ein tierischer Stoff ist seuchenfreier Herkunft, wenn das Tier, von dem er stammt, von seuchenfreier Herkunft ist.

7. Ein Rind ist tuberkulose- und brucellosefrei, wenn es:

a) aus einem staatlich anerkannten tuberkulose- und brucellosefreien Rinderbestand stammt,

b) innerhalb von 3 Wochen vor der Versendung auf Tuberkulose- und Brucellosefreiheit, etwa vorhandene Ziegen des Betriebes auf Tuberkulosefreiheit, sowie innerhalb eines Jahres der Herkunftsbestand auf Tuberkulose- und Bangfreiheit untersucht wurde und das Ergebnis negativ war; und

c) vom Zeitpunkt der letzten Tuberkulinisierung oder Brucelloseuntersuchung mit Tieren, die nicht tuberkulose- und brucellosefrei im Sinne der lit. b) sind, in keine mittelbare oder unmittelbare Berührung gekommen ist.

8. Eine Ziege ist tuberkulosefrei, wenn sie innerhalb von 3 Wochen, vom Tage der Einfuhr rückwirkend an gerechnet, tuberkulinisiert wurde und das Ergebnis negativ war.

9. Die Voraussetzung der Schutzimpfung bei Rindern, Schafen und Ziegen ist erfüllt, wenn diese Tiere frühestens 3 Monate und spätestens 2 Wochen vor der Absendung mit Maul- und Klauenseuchevakzine gegen die Virustypen A, O und C schutzgeimpft worden sind.

10. Die Voraussetzung des Fehlens der Immunisierung bei Schweinen ist erfüllt, wenn diese innerhalb der letzten 2 Monate vor der Absendung weder mit spezifischem Immunserum behandelt noch einer aktiven Schutzimpfung gegen Schweinepest unterzogen worden sind.

11. Ist bei Einhufern die Durchführung der Malleinprobe vorgeschrieben, so ist dem entsprochen, wenn die Malleinprobe innerhalb von 30 Tagen vor der Absendung durchgeführt wurde und ein negatives Ergebnis aufgewiesen hat.

12. Ist die klinische Untersuchung des Tieres vorgeschrieben, so ist dieser entsprochen, wenn das Tier sowohl im Herkunftsort vor dem Abtransport als auch am Verladeort vor der Bahnverladung klinisch untersucht und bei beiden Untersuchungen frei von jeder ansteckenden Krankheit und transportfähig befunden wurde.

13. Die Voraussetzung der tierärztlichen Beschau ist erfüllt, wenn das Tier unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und hiebei gesund und seuchenunbedenklich befunden wurde. Bei Fleisch, Fleischwaren und Produkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 lit. a und b des Abkommens muß überdies gewährleistet sein, daß diese Rohstoffe für den menschlichen Genuß vom ermächtigten Tierarzt als geeignet befunden wurden.

14. Ist bei zur Einfuhr bestimmtem Schweinefleisch (Wildschweinefleisch) die Trichinenuntersuchung vorgeschrieben, so ist dem entsprochen, wenn sich die Untersuchung auf den gesamten Tierkörper im frischen oder gefrorenen Zustand erstreckt und das Fleisch hiebei trichinenfrei befunden wurde. Für aus rohem Schweinefleisch hergestellte Lebensmittel, die zum Genuß in ungekochtem oder ungebratenem Zustande bestimmt sind, muß überdies sichergestellt sein, daß in den Herstellungsbetrieben ständig alles zur Verarbeitung und zum direkten Verkauf gelangende Schweinefleisch der amtlichen Trichinenuntersuchung unterzogen wird.