(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen das Fleisch oder die Fleischwaren stammen, nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia und dergleichen) behandelt werden.
(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt wurden, darf in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nicht eingeführt werden.
(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischkonserven), das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt, eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial (Konservendose, Kunststoffverpackung und dergleichen) Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung der Ware, das Herstellungsdatum und die zu deren Herstellung verwendeten Bestandteile in deutscher oder englischer Sprache ersichtlich gemacht sein.
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