Die Vertragschließenden Teile kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierseuchen sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Absätze 5 bis 7 des Artikels 24 finden hiebei Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise