(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.
(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn
a) bei Tieren, die in der Anlage 1
b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen, die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
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