(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates gebunden:
a) Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;
c) Bruteier.
(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
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