(1) Nach gegenseitiger Überprüfung der derzeit in den Staaten der Vertragschließenden Teile geltenden Desinfektionsvorschriften werden diese als gleichwertig anerkannt. Es besteht Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den Verkehr von Sendungen im Sinne dieses Abkommens anzuwenden.
(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die zur Beförderung von Sendungen benützt, nach deren Benützung aber nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert sowie Eisenbahnwagen, die überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.
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