(1) Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.
(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- und Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich diese verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatzes 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise