(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt) Anwendung, die aus dem Gebiete des einen Vertragschließenden Teiles stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch dessen Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.
(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr der Sendungen im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.
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