(1) Das für die Einfuhr von Hunden und Katzen erforderliche Zeugnis (Anlage 1) ist anläßlich der Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes diesem vorzuweisen.
(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken für die Dauer seines Aufenthaltes im Bestimmungsstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr, aufzubewahren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise