(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Artikel 5, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:
a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden und
b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der lit. a) entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.
(2) Die Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates hat den Exportschlachthöfen eine Kennnummer in römischen Ziffern, den Fleischexportbetrieben eine solche in arabischen Ziffern zuzuweisen und diese Nummern der Zentralveterinärbehörde des Bestimmungsstaates mitzuteilen. Der ermächtigte Tierarzt hat die Kennnummer auf den Zeugnissen zu vermerken.
(3) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in der Anlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
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