(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) mästen und schlachten zu lassen.
(2) Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
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