Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Aufgaben der Organisation
Art. 2Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft
Art. 3Die Konferenz
Art. 4Aufgaben der Konferenz
Art. 5Der Rat der Organisation
Art. 6Kommissionen, Ausschüsse, Konferenzen, Arbeits- und Konsultationsgruppen
Art. 7Der Generaldirektor
Art. 8Personal
Art. 9Sitz
Art. 10Regional- und Verbindungsbüros
Art. 11Berichte der Mitgliedsländer und der assoziierten Mitglieder
Art. 12Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Art. 13Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen
Art. 14Übereinkommen und Abkommen
Art. 15Abkommen zwischen der Organisation und den Mitgliedsländern
Art. 16Rechtlicher Status
Art. 17Auslegung der Verfassung und Regelung von Rechtsfragen
Art. 18Budget und Beiträge
Art. 19Austritt
Art. 20Änderung der Verfassung
Art. 21Inkrafttreten der Verfassung
Art. 22Authentischer Text der Verfassung
Anl. 1ANHANG I
Vorwort
ARTIKEL I
Art. 1 Aufgaben der Organisation
1. Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert und verteilt Informationen über Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft. In dieser Verfassung umfasst der Ausdruck „Landwirtschaft“ und die davon abgeleiteten Ausdrücke auch die Fischerei, die Meeresprodukte, die Forstwirtschaft und die primären Forstprodukte.
2. Die Organisation soll nationale und internationale Maßnahmen fördern und, wo angemessen, empfehlen, und zwar in Bezug auf:
a) die wissenschaftliche, technologische, soziale und wirtschaftliche Forschung hinsichtlich Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft;
b) die Verbesserung des Ausbildungswesens und der Verwaltung auf dem Gebiete der Ernährung, der Nahrungsmittel und der Landwirtschaft sowie die Verbreitung allgemeiner wissenschaftlicher und praktischer Kenntnisse in Ernährung und Landwirtschaft;
c) die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen und die Anwendung verbesserter Methoden in der landwirtschaftlichen Produktion;
d) die Verbesserung der Verarbeitungsmethoden, des Absatzes und der Verteilung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Produkten;
e) die Annahme von Richtlinien für die Beschaffung angemessener nationaler und internationaler landwirtschaftlicher Kredite;
f) die Annahme internationaler Richtlinien hinsichtlich von Abkommen über landwirtschaftliche Produkte.
3. Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation:
a) die technische Unterstützung zu leisten, um welche die Regierungen ansuchen;
b) in Zusammenarbeit mit den interessierten Regierungen die Missionen zu organisieren, die nötig sein könnten, um sie in der Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Annahme der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und aus dieser Verfassung ergeben, zu unterstützen; und
c) allgemein alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Präambel angeführten Ziele der Organisation zu verwirklichen.
ARTIKEL II
Art. 2 Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft
1. Die ursprünglichen Mitgliedsländer der Organisation sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten Länder, die diese Verfassung gemäß den Bestimmungen des Artikels XXI annehmen.
2. Unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedsländer der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied zur Organisation jeden Staat aufzunehmen, der ein Ansuchen um Mitgliedschaft unterbreitet und in einer förmlichen Urkunde die Erklärung abgegeben hat, dass er die Bestimmungen der zur Zeit der Aufnahme gültigen Verfassung annehmen wird.
3. Unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedsländer der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aufzunehmen, die die Kriterien von Absatz 4 dieses Artikels erfüllt, ein Ansuchen um Mitgliedschaft gestellt und urkundlich erklärt hat, dass sie die Bestimmungen der zur Zeit der Aufnahme gültigen Verfassung annehmen wird. Jede Bezugnahme dieser Verfassung auf die Mitgliedsländer gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 8 dieses Artikels auch für alle Mitgliederorganisationen, es sei denn es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
4. Um der Organisation ein Ansuchen um Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 dieses Artikels stellen zu können, muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aus souveränen Staaten bestehen, deren Mehrheit Mitgliedsländer der Organisation sind, und ihre Mitgliedstaaten müssen ihr die Befugnis für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind.
5. Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die der Organisation ein Ansuchen um Mitgliedschaft stellt, unterbreitet zu diesem Zeitpunkt eine Zuständigkeitserklärung über die Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit übertragen haben.
6. Die Mitgliedstaaten einer Mitgliederorganisation gelten als weiterhin für alle Angelegenheiten zuständig, für die eine Kompetenzübertragung nicht ausdrücklich erklärt oder der Organisation notifiziert wurde.
7. Jede Änderung in Bezug auf die Kompetenzverteilung zwischen der Mitgliederorganisation und ihren Mitgliedstaaten wird von der Mitgliederorganisation oder ihren Mitgliedstaaten dem Generaldirektor notifiziert, der die Information an die übrigen Mitgliedsländer der Organisation weiterleitet.
8. Eine Mitgliederorganisation übt die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte abwechselnd mit ihren Mitgliedstaaten, die der Organisation angehören, in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und gemäß den von der Konferenz festgelegten Regeln aus.
9. Sofern in diesem Artikel nicht anders vorgesehen, hat eine Mitgliederorganisation bei Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, das Recht, an jeder Sitzung der Organisation, einschließlich jeder Sitzung des Rates oder eines anderen Organs mit Ausnahme der weiter unten erwähnten Organe mit beschränkter Mitgliederzahl teilzunehmen, an der jeder ihrer Mitgliedstaaten teilnehmen darf. Eine Mitgliedorganisation kann weder in diese Organe noch in die gemeinsam mit anderen Organisationen geschaffenen Organe gewählt oder ernannt werden. Eine Mitgliedorganisation ist nicht befugt, in den Organen mit beschränkter Mitgliederzahl mitzuwirken, die in den von der Konferenz verabschiedeten Regelungen angeführt werden.
10. Sofern diese Verfassung oder die von der Konferenz verabschiedeten Regelungen nichts anderes vorsehen, verfügt eine Mitgliederorganisation in Fragen ihrer Zuständigkeit ungeachtet von Artikel III Absatz 4 bei jeder Sitzung der Organisation, an der sie teilnehmen darf, über gleich viele Stimmen wie ihre Mitgliedstaaten, die in dieser Sitzung stimmberechtigt sind. Wenn eine Mitgliederorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus und umgekehrt.
11. Die Konferenz kann nach Maßgabe von Absatz 2 hinsichtlich der erforderlichen Beschlussfähigkeit und Mehrheit einzelne Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, als assoziierte Mitglieder der Organisation aufnehmen, wenn das für die internationalen Beziehungen eines solchen Hoheitsgebiets oder einer derartigen Gruppe von Hoheitsgebieten verantwortliche Mitgliedsland oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde dies im Namen des Hoheitsgebiets oder der Gruppe von Hoheitsgebieten beantragt und urkundlich erklärt, dass es bwz. sie die Bestimmungen der zur Zeit der Aufnahme gültigen Verfassung im Namen des vorgeschlagenen assoziierten Mitgliedes annehmen und die Verantwortung dafür übernehmen wird, dass hinsichtlich des assoziierten Mitglieds die Bestimmungen von Artikel VIIII Absatz 4, XVI Absatz 1 und 2 sowie XVIII Absatz 2 und 3 beachtet werden.
12. Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften dieser Verfassung und den Bestimmungen der Organisation.
13. Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft werden mit dem Tage wirksam, an dem die Konferenz dem Ansuchen um Mitgliedschaft zustimmt.
ARTIKEL III
Art. 3 Die Konferenz
1. Es wird eine Konferenz der Organisation geschaffen, in der jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied durch einen Delegierten vertreten sein soll. Die assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen; sie können jedoch kein Amt ausüben und haben kein Stimmrecht.
2. Jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied kann für seinen Delegierten einen Stellvertreter, ferner Beisitzer und Berater ernennen. Die Konferenz kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen festlegen, doch soll jede derartige Teilnahme ohne Stimmrecht erfolgen, außer im Falle, dass ein Stellvertreter, Beisitzer oder Berater an Stelle des Delegierten teilnimmt.
3. Ein Delegierter der Konferenz darf nur ein Mitgliedsland oder nur ein assoziiertes Mitglied vertreten.
4. Jedes Mitgliedsland soll nur eine Stimme haben. Ein Mitgliedsland, der mit der Bezahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, soll in der Konferenz kein Stimmrecht haben, wenn die Summe dieser Rückstände gleich hoch oder höher ist als die Summe der Beiträge, die von dem Mitgliedsland für die vorhergehenden zwei Kalenderjahre zu bezahlen waren. Die Konferenz kann nichtsdestoweniger einem solchen Mitgliedland die Ausübung des Stimmrechtes gestatten, wenn genügend klar feststeht, dass die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedslandes liegen.
5. Die Konferenz kann jede internationale Organisation mit ähnlichen Aufgaben einladen, an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz festgesetzten Bedingungen teilzunehmen. Kein Vertreter einer derartigen Organisation soll stimmberechtigt sein.
6. Die Konferenz tritt einmal innerhalb von zwei Jahren zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann außerordentliche Sitzungen abhalten:
a) wenn die Konferenz bei einer ordentlichen Sitzung mit Stimmenmehrheit beschließt, im folgenden Jahr wieder zusammenzutreten;
b) wenn der Rat dem Generaldirektor eine derartige Weisung gibt oder wenn zumindest ein Drittel der Mitgliedsländer ein derartiges Ansuchen stellt.
7. Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten.
8. Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassung oder in den von der Konferenz erlassenen Vorschriften anderweitig vorgesehen, sollen alle Entscheidungen der Konferenz durch Stimmenmehrheit getroffen werden.
ARTIKEL IV
Art. 4 Aufgaben der Konferenz
1. Die Konferenz bestimmt die Politik der Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse aus.
2. Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung und die Finanzbestimmungen der Organisation.
3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen an die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft richten, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch innerstaatliche Maßnahmen geprüft werden.
4. Die Konferenz kann an jede internationale Organisation über jede Angelegenheit, die sich auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen richten.
Artikel V
Art. 5 Der Rat der Organisation
1. Die Konferenz wählt einen Rat der Organisation, der aus neunundvierzig Mitgliedsländern besteht. Jedes Mitgliedsland im Rat entsendet einen Vertreter und verfügt nur über eine Stimme. Jedes Ratsmitglied kann seinem Vertreter Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater beigeben. Der Rat kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater an seinen Verhandlungen festlegen; mit einer solchen Teilnahme ist jedoch kein Stimmrecht verbunden, es sei denn, dass ein Stellvertreter, Mitarbeiter oder Berater den Vertreter vertritt. Ein Vertreter darf nur ein Ratsmitglied vertreten. Die Dauer und die sonstigen Bedingungen des Mandats der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz festgelegten Bestimmungen.
2. Die Konferenz ernennt weiters einen unabhängigen Vorsitzenden des Rats.
3. Der Rat besitzt die ihm von der Konferenz übertragenen Befugnisse; die Konferenz darf jedoch die in Artikel II Absätze 2, 3 und 11, Artikel IV, Artikel VII Absatz 1, Artikel XII, Artikel XIII Absatz 4, Artikel XIV Absätze 1 und 6 und Artikel XX dieser Verfassung genannten Befugnisse nicht übertragen.
4. Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz seine eigenen Verfahrensregeln an.
5. Alle Beschlüsse des Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Verfassung oder die von der Konferenz oder dem Rat festgelegten Regeln nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
6. In der Ausübung seiner Funktionen wird der Rat von einem Planungsausschuss, einem Finanzausschuss, einem Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsfragen, einem Ausschuss für Erzeugnisse, einem Ausschuss für Fischerei, einem Ausschuss für Forstwirtschaft, einem Ausschuss für Landwirtschaft und einem Ausschuss für Sicherstellung der Welternährung unterstützt. Diese Ausschüsse erstatten dem Rat Bericht. Ihre Zusammensetzung und ihr Aufgabenbereich werden durch Regeln bestimmt, die von der Konferenz angenommen werden.
Artikel VI
Art. 6 Kommissionen, Ausschüsse, Konferenzen, Arbeits- und Konsultationsgruppen
1. Die Konferenz oder der Rat kann Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder angehören können, oder regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in einer oder mehreren Regionen liegt, wobei diesen Gremien der Auftrag zufällt, sich über die Ausarbeitung und Durchführung von Richtlinien über die Tätigkeit der Organisation zu äußern und diese Durchführung zu koordinieren. Die Konferenz oder der Rat kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, oder gemischte regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in der betreffenden Region liegt.
2. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Prüfung und Berichterstattung in allen mit den Zielen der Organisation zusammenhängenden Fragen einsetzen; diese Ausschüsse und Arbeitsgruppen bestehen entweder aus gewählten Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern oder aus Personen, die in persönlicher Eigenschaft auf Grund ihrer besonderen fachlichen Befähigung ernannt werden. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die entweder aus ausgewählten Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen oder aus in persönlicher Eigenschaft ernannten Personen bestehen. Die ausgewählten Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder werden, soweit die Organisation betroffen ist, entweder von der Konferenz oder dem Rat oder, wenn die Konferenz oder der Rat dies beschließt, vom Generaldirektor ernannt. Die in persönlicher Eigenschaft ernannten Personen werden, soweit die Organisation betroffen ist, je nach Beschluss der Konferenz oder des Rates, entweder von der Konferenz, dem Rat, ausgewählten Mitgliedsländern oder assoziierten Mitgliedern oder dem Generaldirektor ernannt.
3. Je nach Lage des Falles bestimmen die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor den Aufgabenbereich und die Art der Berichterstattung der von der Konferenz, dem Rat oder dem Generaldirektor eingesetzten Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Die Kommissionen und Ausschüsse können sich ihre Geschäftsordnung geben und Änderungen derselben annehmen; die Geschäftsordnung und die Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor in Kraft. Der Aufgabenbereich und die Art der Berichterstattung der gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen eingesetzten gemischten Kommission, Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden im Benehmen mit den anderen beteiligten Organisationen festgelegt.
4. Der Generaldirektor kann im Benehmen mit den Mitgliedsländern, den assoziierten Mitgliedern und den nationalen FAO-Komitees Sachverständigengruppen einsetzen, um Konsultationen mit führenden Fachkräften auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten der Organisation herbeizuführen. Der Generaldirektor kann zwecks Konsultation über bestimmte Fragen einige oder alle dieser Sachverständigen zu Tagungen einberufen.
5. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann allgemeine, regionale, fachliche oder andere Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Konsultationsgruppen von Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern einberufen. Die Konferenz, der Rat oder der Generaldirektor bestimmen den Aufgabenbereich dieser Tagungen und die Art ihrer Berichterstattung; sie können auch die Teilnahme nationaler und internationaler Gremien, die sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln und Landwirtschaft befassen, vorsehen, wobei die Art und Weise der Teilnahme von ihnen festgesetzt wird.
6. Ist der Generaldirektor davon überzeugt, dass unverzügliches Handeln erforderlich ist, so kann er die Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen und die Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konsultationsgruppen einberufen, die in den Absätzen 2 und 5 vorgesehen sind. Er notifiziert diese Maßnahmen den Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern und erstattet auf der nächsten Tagung des Rates darüber Bericht.
7. Assoziierte Mitglieder, die Mitglieder der Kommissionen, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen oder Teilnehmer der Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Konsultationsgruppen sind, auf die in den Absätzen 1, 2 und 5 Bezug genommen wird, haben das Recht, sich an den Beratungen dieser Kommissionen, Ausschüsse, Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konsultationsgruppen zu beteiligen, sie können jedoch keine Funktion ausüben und haben kein Stimmrecht.
Artikel VII
Art. 7 Der Generaldirektor
1. Die Organisation hat einen von der Konferenz für sechs Jahre ernannten Generaldirektor. Er kann nur einmal für eine weitere Amtszeit von vier Jahren wiederernannt werden.
2. Der Ernennung des Generaldirektors auf Grund dieses Artikels erfolgt nach einem von der Konferenz bestimmten Verfahren und zu den von ihr festgesetzten Bedingungen.
3. Wird das Amt des Generaldirektors vor dem Ende der Amtszeit des Inhabers frei, so ernennt die Konferenz in der nächsten ordentlichen oder in einer nach den Bestimmungen von Artikel III Absatz 6 der Verfassung einberufenen außerordentlichen Tagung einen Generaldirektor nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels. Die Amtsdauer eines während einer außerordentlichen Tagung ernannten Generaldirektors endet am Ende des Jahres, in dem die dritte ordentliche Tagung der Konferenz seit seiner Ernennung stattfindet.
4. Vorbehaltlich der allgemeinen Aufsicht durch die Konferenz und den Rat besitzt der Generaldirektor alle Vollmachten und Befugnisse, um die Arbeit der Organisation zu leiten.
5. Der Generaldirektor oder ein von ihm bezeichneter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Konferenz und des Rates teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz und den Rat Vorschläge für geeignete Maßnahmen hinsichtlich aller Fragen aus, mit denen sie befasst werden.
ARTIKEL VIII
Art. 8 Personal
1. Das Personal der Organisation wird vom Generaldirektor gemäß einem von der Konferenz festgelegten Verfahren ernannt.
2. Das Personal der Organisation ist dem Generaldirektor verantwortlich. Seine Aufgaben sind ausschließlich internationalen Charakters und es soll hinsichtlich ihrer Durchführung Weisungen von irgendeiner außerhalb der Organisation stehenden Behörde weder einholen noch entgegennehmen. Die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Personals voll zu respektieren und nicht zu trachten, irgendeinen ihrer Staatsangehörigen in der Ausübung dieser Aufgaben zu beeinflussen.
3. Bei der Ernennung des Personals soll der Generaldirektor, vorbehaltlich der ganz besonderen Bedeutung, das höchste Maß an Leistungsfähigkeit und technischer Fähigkeit zu sichern, der Bedeutung der Auswahl des Personals auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage gebührende Berücksichtigung widmen.
4. Die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, insoweit es ihnen nach ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren möglich ist, dem Generaldirektor und den höheren Beamten die diplomatischen Privilegien und Immunitäten zu gewähren und den anderen Mitgliedern des Personals alle Erleichterungen und Immunitäten zu gewähren, die dem nichtdiplomatischen Personal bei diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, oder aber diesen anderen Mitgliedern des Personals die Immunitäten und Erleichterungen einzuräumen, die künftighin gleichrangigen Mitgliedern des Personals anderer öffentlicher internationaler Organisationen zugestanden werden können.
ARTIKEL IX
Art. 9 Sitz
Der Sitz der Organisation wird von der Konferenz bestimmt.
ARTIKEL X
Art. 10 Regional- und Verbindungsbüros
1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung der Konferenz regionale und subregionale Büros errichten.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Regierung, Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder Gebiete ernennen.
ARTIKEL XI
Art. 11 Berichte der Mitgliedsländer und der assoziierten Mitglieder
1. Die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder übermitteln regelmäßig dem Generaldirektor, gleich nach der Veröffentlichung, die Texte der Gesetze und Verordnungen, die Angelegenheiten betreffen, die in den Kompetenzbereich der Organisation fallen und die der Generaldirektor für die Verfolgung der Ziele der Organisation als wichtig betrachtet.
2. Hinsichtlich derselben Angelegenheiten übermitteln die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder dem Generaldirektor regelmäßig die statistischen, technischen und anderen Informationen, welche von den Regierungen veröffentlicht oder auf andere Weise verbreitet werden oder die sie sich ohne Schwierigkeiten beschaffen können. Der Generaldirektor bestimmt von Zeit zu Zeit die Art der Informationen, die für die Organisation am nützlichsten sind, sowie die Form, in der sie zu unterbreiten sind.
3. Jedes Mitgliedsland oder jedes assoziierte Mitglied kann aufgefordert werden, zu einem durch die Konferenz, den Rat oder den Generaldirektor bestimmten Zeitpunkt und in der von ihnen bezeichneten Form andere Informationen, Berichte oder Unterlagen über Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich der Organisation fallen, zu unterbreiten, inbegriffen Berichte über Maßnahmen, die auf der Grundlage von Resolutionen oder Empfehlungen der Konferenz getroffen wurden.
ARTIKEL XII
Art. 12 Beziehungen zu den Vereinten Nationen
1. Die Organisation soll zu den Vereinten Nationen als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen Beziehungen pflegen.
2. Übereinkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung der Konferenz.
ARTIKEL XIII
Art. 13 Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen
1. Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Organisation und anderen internationalen Organisationen mit verwandtem Wirkungskreis Vorsorge zu treffen, kann die Konferenz mit den zuständigen Behörden solcher Organisationen Abkommen abschließen, welche die Verteilung des Aufgabenbereiches und die Methoden der Zusammenarbeit festlegen.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen Abkommen abschließen zur Unterhaltung gemeinsamer Dienststellen, für gemeinsame Anordnungen in Bezug auf Anstellung, Schulung, Dienstbedingungen und andere verwandte Angelegenheiten sowie für den gegenseitigen Austausch von Personal.
3. Die Konferenz kann Abkommen genehmigen, durch die andere internationale Organisationen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen, der allgemeinen Autorität der Organisation unterstellt werden, und zwar unter solchen Bedingungen, wie sie mit den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation vereinbart werden.
4. Die Konferenz legt die Vorschriften für das Verfahren fest, welches einzuhalten ist, um ein entsprechendes Einvernehmen mit den Regierungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Organisation und nationalen Institutionen oder Privatpersonen zu gewährleisten.
ARTIKEL XIV
Art. 14 Übereinkommen und Abkommen
1. Die Konferenz kann nach Maßgabe eines von ihr angenommenen Verfahrens Übereinkommen und Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen genehmigen und den Mitgliedsländern vorlegen.
2. Der Rat kann nach Maßgabe eines von der Konferenz angenommenen Verfahrens mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder Übereinkünfte folgender Art genehmigen und den Mitgliedsländern vorlegen:
a) Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft, die für Mitgliedsländer der in diesen Abkommen bezeichneten geographischen Gebiete von besonderem Interesse sind und nur in diesen Gebieten Anwendung finden sollen,
b) Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen zur Durchführung aller gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 lit. a in Kraft getretenen Übereinkommen oder Abkommen.
3. Die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und –Abkommen
a) sind der Konferenz oder dem Rat vom Generaldirektor namens einer von Mitgliedsländern beschickten Fachtagung oder -konferenz vorzulegen, die bei der Ausarbeitung des Übereinkommens- oder Abkommensentwurfs mitgewirkt und vorgeschlagen hat, ihn den beteiligten Mitgliedsländern zur Annahme zu unterbreiten;
b) haben Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Mitgliedsländer der Organisation, welche Nichtmitgliedstaaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, und welche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, einschließlich der Mitgliederorganisationen, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse übertragen haben für Angelegenheiten, die unter die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen fallen, einschließlich der Befugnis, Verträge über solche Fragen abzuschließen, Vertragspartei werden können und wie viele Mitgliedsländer das betreffende Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen annehmen müssen, damit es in Kraft tritt; dadurch soll sichergestellt werden, dass eine solche Übereinkunft tatsächlich zur Verwirklichung der darin angestrebten Ziele beiträgt. Werden durch ein Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen Kommissionen oder Ausschüsse eingesetzt, so ist für die Beteiligung von Nichtmitgliedstaaten der Organisation, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, sowie von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, mit Ausnahme der Mitgliederorganisationen, außerdem die vorherige Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder dieser Kommissionen oder Ausschüsse erforderlich. Sieht ein Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen vor, dass eine Mitgliederorganisation oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die keine Mitgliederorganisation ist, Vertragspartei werden kann, so muss es die Stimmrechte dieser Organisationen und die übrigen Einzelheiten ihrer Teilnahme festlegen. Ein solches Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen muss, wenn die Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens sind und wenn die übrigen Parteien nur ein einzige Stimme haben, festhalten, dass die Organisation in allen Organen, die aufgrund des Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens errichtet werden, nur über eine Stimme verfügt, dass sie aber in Bezug auf die Mitwirkung in diesen Organen über dieselben Rechte verfügt wie die Mitgliedsländer, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
c) dürfen für die Mitgliedsländer, die nicht Vertragspartei werden, keine finanziellen Verpflichtungen zur Folge haben, die über ihren Beitrag zur Organisation gemäß Artikel XVIII Absatz 2 dieser Verfassung hinausgehen.
4. Jedes von der Konferenz oder dem Rat zur Vorlage an die Mitgliedsländer genehmigte Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen tritt für jede Vertragspartei nach Maßgabe der betreffenden Übereinkunft in Kraft.
5. Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds werden die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und -Abkommen der Behörde vorgelegt, die für dessen internationale Beziehungen verantwortlich ist.
6. Die Konferenz regelt das Verfahren, welches anzuwenden ist, um eine ordnungsgemäße Konsultation der Regierungen und eine angemessene fachliche Vorbereitung zu gewährleisten, bevor die Konferenz oder der Rat mit vorgeschlagenen Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen befasst wird.
7. Zwei in der oder den verbindlichen Sprachen gefertigte Abschriften jedes von der Konferenz oder dem Rat genehmigten Übereinkommens, Abkommens, ZusatzÜbereinkommens oder -Abkommens werden vom Vorsitzenden der Konferenz oder des Rates und von dem Generaldirektor beglaubigt. Eine dieser Abschriften wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Die andere wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung übermittelt, sobald das Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen auf Grund des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens in Kraft getreten ist. Ferner beglaubigt der Generaldirektor Abschriften dieser Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen und übermittelt eine Abschrift jedem Mitgliedsland der Organisation sowie allen Nichtmitgliedstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien eines Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens werden.
ARTIKEL XV
Art. 15 Abkommen zwischen der Organisation und den Mitgliedsländern
1. Die Konferenz kann den Generaldirektor ermächtigen, mit den Mitgliedsländern Abkommen zur Gründung internationaler Einrichtungen zu schließen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen.
2. Solche Abkommen kann der Generaldirektor nach Maßgabe von Absatz 3 auf Grund eines von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten grundsätzlichen Beschlusses mit den Mitgliedsländern aushandeln und schließen.
3. Die Unterzeichung dieser Abkommen durch den Generaldirektor bedarf der vorherigen Zustimmung der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. In besonderen Fällen kann die Konferenz den Rat ermächtigen, diese Zustimmung mit der Zweidrittelmehrheit sämtlicher Ratsmitglieder zu geben.
ARTIKEL XVI
Art. 16 Rechtlicher Status
1. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen.
2. Die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder verpflichten sich, soweit es ihnen verfassungsrechtlich möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich der Unverletzlichkeit von Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.
3. Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personals durch ein Verwaltungsgericht.
ARTIKEL XVII
Art. 17 Auslegung der Verfassung und Regelung von Rechtsfragen
1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit sie nicht von der Konferenz geregelt wird, dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen Statuten oder einem anderen von der Konferenz zu bestimmenden Organ vorgelegt werden.
2. Jedes Ansuchen der Organisation an den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über innerhalb ihres Aufgabenbereiches sich ergebende Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen bestehenden Abkommen im Einklang stehen.
3. Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel oder jedes Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von der Konferenz vorzuschreibenden Verfahren.
ARTIKEL XVIII
Art. 18 Budget und Beiträge
1. Der Generaldirektor legt das Budget der Organisation jeder ordentlichen Tagung der Konferenz zur Genehmigung vor.
2. Jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied verpflichtet sich, jährlich seinen von der Konferenz festgelegten Budgetanteil an die Organisation zu leisten. Bei der Festsetzung der von den Mitgliedsländern und den assoziierten Mitgliedern zu leistenden Beiträge berücksichtigt die Konferenz die unterschiedliche Rechtsstellung der Mitgliedsländer und der assoziierten Mitglieder.
3. Jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied entrichtet nach Genehmigung seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil für die laufende Rechnungsperiode.
4. Die Rechnungsperiode der Organisation umfasst die beiden auf den gewöhnlichen Zeitpunkt der ordentlichen Tagung der Konferenz folgenden Kalenderjahre, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt.
5. Beschlüsse über den Umfang des Budgets werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
6. Eine Mitgliederorganisation ist nicht verpflichtet, einen Anteil am Budget gemäß Absatz 2 zu entrichten, überweist der Organisation aber einen von der Konferenz festzulegenden Betrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben und der übrigen Kosten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Eine Mitgliederorganisation nimmt nicht an den Abstimmungen über das Budget teil.
ARTIKEL XIX
Art. 19 Austritt
Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation notifizieren. Der Austritt eines assoziierten Mitglieds wird von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedsland oder der für diese Beziehungen verantwortlichen Behörde notifiziert. Die Notifizierung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Ein Mitgliedsland, das seinen Austritt notifiziert hat, oder ein assoziiertes Mitglied, in dessen Namen der Austritt notifiziert wurde, schuldet der Organisation seinen Beitrag für das volle Kalenderjahr, in dem die Notifikation wirksam wird.
ARTIKEL XX
Art. 20 Änderung der Verfassung
1. Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln diese Verfassung ändern, wobei die Anzahl der dafür abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Mitgliedsländer der Organisation betragen muss.
2. Eine Änderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedsländer oder die assoziierten Mitglieder beinhaltet, tritt sofort in Kraft, sofern der Beschluss, durch den sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt. Änderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten, treten für alle Mitgliedsländer und alle assoziierten Mitglieder, die sie annehmen, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedsländer der Organisation in Kraft und danach für alle übrigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder mit der Annahme durch diese. Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds erfolgt die Annahme einer Änderung, die neue Verpflichtungen zur Folge hat, in dessen Namen durch das für dessen internationale Beziehungen verantwortlichen Mitgliedland oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde.
3. Vorschläge zur Änderung der Verfassung werden entweder vom Rat oder von einem Mitgliedsland in einer an den Generaldirektor gerichteten Mitteilung vorgelegt. Der Generaldirektor unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder von allen Änderungsvorschlägen.
4. Ein Vorschlag zur Änderung der Verfassung kann in die Tagesordnung einer Tagung der Konferenz nur aufgenommen werden, wenn er den Mitgliedsländer und den assoziierten Mitgliedern vom Generaldirektor spätestens 120 Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt worden ist.
ARTIKEL XXI
Art. 21 Inkrafttreten der Verfassung
1. Diese Verfassung steht den in Anhang I angeführten Ländern zur Annahme offen.
2. Die Annahmeurkunden werden von jeder Regierung der Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt, die ihren Empfang den Regierungen der im Anhang I angeführten Ländern anzeigt. Die Annahme kann der Interims-Kommission durch einen diplomatischen Vertreter angezeigt werden, in welchem Falle die Annahmeurkunde so bald als möglich der Kommission übermittelt werden soll.
3. Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen durch die Interims-Kommission veranlasst sie, dass diese Verfassung in einem einzigen Exemplar von den hiezu gebührend bevollmächtigten diplomatischen Vertretern der Länder, die ihre Annahme angezeigt haben, unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung im Namen von nicht weniger als zwanzig der im Anhang I angeführten Ländern unterzeichnet worden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft.
4. Die nach Inkrafttreten dieser Verfassung abgegebenen Annahmeerklärungen werden nach deren Empfang durch die Interims-Kommission oder die Organisation wirksam.
ARTIKEL XXII
Art. 22 Authentischer Text der Verfassung
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische und der spanische Wortlaut dieser Verfassung sind gleichermaßen authentisch.
ANHANG I
Anl. 1
Länder, die ursprüngliche Mitglieder werden können
Ägypten | Kanada |
Äthiopien | Kolumbien |
Australien | Kuba |
Belgien | Liberia |
Bolivien | Luxemburg |
Brasilien | Mexiko |
Chile | Neuseeland |
China | Nicaragua |
Costa Rica | Niederlande |
Dänemark | Norwegen |
Dominikanische | Republik Panama |
Ecuador | Paraguay |
El Salvador | Peru |
Frankreich | Philippinen |
Griechenland | Polen |
Guatemala | Südafrikanische Union |
Haiti | Tschechoslowakei |
Honduras | Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken |
Indien | Uruguay |
Irak | Venezuela |
Iran | Vereinigte Staaten von Amerika |
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