BundesrechtInternationale VerträgeVerfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten NationenArt. 19

Art. 19Austritt

In Kraft seit 04. April 2007
Up-to-date

Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation notifizieren. Der Austritt eines assoziierten Mitglieds wird von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedsland oder der für diese Beziehungen verantwortlichen Behörde notifiziert. Die Notifizierung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Ein Mitgliedsland, das seinen Austritt notifiziert hat, oder ein assoziiertes Mitglied, in dessen Namen der Austritt notifiziert wurde, schuldet der Organisation seinen Beitrag für das volle Kalenderjahr, in dem die Notifikation wirksam wird.

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