Art. 10 Regional- und Verbindungsbüros — Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
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1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung der Konferenz regionale und subregionale Büros errichten.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Regierung, Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder Gebiete ernennen.
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