BundesrechtInternationale VerträgeVerfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten NationenArt. 10

Art. 10Regional- und Verbindungsbüros

In Kraft seit 04. April 2007
Up-to-date

1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung der Konferenz regionale und subregionale Büros errichten.

2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Regierung, Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder Gebiete ernennen.

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