1. Diese Verfassung steht den in Anhang I angeführten Ländern zur Annahme offen.
2. Die Annahmeurkunden werden von jeder Regierung der Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt, die ihren Empfang den Regierungen der im Anhang I angeführten Ländern anzeigt. Die Annahme kann der Interims-Kommission durch einen diplomatischen Vertreter angezeigt werden, in welchem Falle die Annahmeurkunde so bald als möglich der Kommission übermittelt werden soll.
3. Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen durch die Interims-Kommission veranlasst sie, dass diese Verfassung in einem einzigen Exemplar von den hiezu gebührend bevollmächtigten diplomatischen Vertretern der Länder, die ihre Annahme angezeigt haben, unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung im Namen von nicht weniger als zwanzig der im Anhang I angeführten Ländern unterzeichnet worden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft.
4. Die nach Inkrafttreten dieser Verfassung abgegebenen Annahmeerklärungen werden nach deren Empfang durch die Interims-Kommission oder die Organisation wirksam.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise