1. Der Generaldirektor legt das Budget der Organisation jeder ordentlichen Tagung der Konferenz zur Genehmigung vor.
2. Jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied verpflichtet sich, jährlich seinen von der Konferenz festgelegten Budgetanteil an die Organisation zu leisten. Bei der Festsetzung der von den Mitgliedsländern und den assoziierten Mitgliedern zu leistenden Beiträge berücksichtigt die Konferenz die unterschiedliche Rechtsstellung der Mitgliedsländer und der assoziierten Mitglieder.
3. Jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied entrichtet nach Genehmigung seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil für die laufende Rechnungsperiode.
4. Die Rechnungsperiode der Organisation umfasst die beiden auf den gewöhnlichen Zeitpunkt der ordentlichen Tagung der Konferenz folgenden Kalenderjahre, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt.
5. Beschlüsse über den Umfang des Budgets werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
6. Eine Mitgliederorganisation ist nicht verpflichtet, einen Anteil am Budget gemäß Absatz 2 zu entrichten, überweist der Organisation aber einen von der Konferenz festzulegenden Betrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben und der übrigen Kosten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Eine Mitgliederorganisation nimmt nicht an den Abstimmungen über das Budget teil.
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