1. Die Konferenz kann nach Maßgabe eines von ihr angenommenen Verfahrens Übereinkommen und Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen genehmigen und den Mitgliedsländern vorlegen.
2. Der Rat kann nach Maßgabe eines von der Konferenz angenommenen Verfahrens mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder Übereinkünfte folgender Art genehmigen und den Mitgliedsländern vorlegen:
a) Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft, die für Mitgliedsländer der in diesen Abkommen bezeichneten geographischen Gebiete von besonderem Interesse sind und nur in diesen Gebieten Anwendung finden sollen,
b) Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen zur Durchführung aller gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 lit. a in Kraft getretenen Übereinkommen oder Abkommen.
3. Die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und –Abkommen
a) sind der Konferenz oder dem Rat vom Generaldirektor namens einer von Mitgliedsländern beschickten Fachtagung oder -konferenz vorzulegen, die bei der Ausarbeitung des Übereinkommens- oder Abkommensentwurfs mitgewirkt und vorgeschlagen hat, ihn den beteiligten Mitgliedsländern zur Annahme zu unterbreiten;
b) haben Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Mitgliedsländer der Organisation, welche Nichtmitgliedstaaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, und welche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, einschließlich der Mitgliederorganisationen, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse übertragen haben für Angelegenheiten, die unter die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen fallen, einschließlich der Befugnis, Verträge über solche Fragen abzuschließen, Vertragspartei werden können und wie viele Mitgliedsländer das betreffende Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen annehmen müssen, damit es in Kraft tritt; dadurch soll sichergestellt werden, dass eine solche Übereinkunft tatsächlich zur Verwirklichung der darin angestrebten Ziele beiträgt. Werden durch ein Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen Kommissionen oder Ausschüsse eingesetzt, so ist für die Beteiligung von Nichtmitgliedstaaten der Organisation, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, sowie von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, mit Ausnahme der Mitgliederorganisationen, außerdem die vorherige Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder dieser Kommissionen oder Ausschüsse erforderlich. Sieht ein Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen vor, dass eine Mitgliederorganisation oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die keine Mitgliederorganisation ist, Vertragspartei werden kann, so muss es die Stimmrechte dieser Organisationen und die übrigen Einzelheiten ihrer Teilnahme festlegen. Ein solches Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen muss, wenn die Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens sind und wenn die übrigen Parteien nur ein einzige Stimme haben, festhalten, dass die Organisation in allen Organen, die aufgrund des Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens errichtet werden, nur über eine Stimme verfügt, dass sie aber in Bezug auf die Mitwirkung in diesen Organen über dieselben Rechte verfügt wie die Mitgliedsländer, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
c) dürfen für die Mitgliedsländer, die nicht Vertragspartei werden, keine finanziellen Verpflichtungen zur Folge haben, die über ihren Beitrag zur Organisation gemäß Artikel XVIII Absatz 2 dieser Verfassung hinausgehen.
4. Jedes von der Konferenz oder dem Rat zur Vorlage an die Mitgliedsländer genehmigte Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen tritt für jede Vertragspartei nach Maßgabe der betreffenden Übereinkunft in Kraft.
5. Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds werden die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und -Abkommen der Behörde vorgelegt, die für dessen internationale Beziehungen verantwortlich ist.
6. Die Konferenz regelt das Verfahren, welches anzuwenden ist, um eine ordnungsgemäße Konsultation der Regierungen und eine angemessene fachliche Vorbereitung zu gewährleisten, bevor die Konferenz oder der Rat mit vorgeschlagenen Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen befasst wird.
7. Zwei in der oder den verbindlichen Sprachen gefertigte Abschriften jedes von der Konferenz oder dem Rat genehmigten Übereinkommens, Abkommens, ZusatzÜbereinkommens oder -Abkommens werden vom Vorsitzenden der Konferenz oder des Rates und von dem Generaldirektor beglaubigt. Eine dieser Abschriften wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Die andere wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung übermittelt, sobald das Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen auf Grund des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens in Kraft getreten ist. Ferner beglaubigt der Generaldirektor Abschriften dieser Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen und übermittelt eine Abschrift jedem Mitgliedsland der Organisation sowie allen Nichtmitgliedstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien eines Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens werden.
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