1. Die ursprünglichen Mitgliedsländer der Organisation sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten Länder, die diese Verfassung gemäß den Bestimmungen des Artikels XXI annehmen.
2. Unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedsländer der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied zur Organisation jeden Staat aufzunehmen, der ein Ansuchen um Mitgliedschaft unterbreitet und in einer förmlichen Urkunde die Erklärung abgegeben hat, dass er die Bestimmungen der zur Zeit der Aufnahme gültigen Verfassung annehmen wird.
3. Unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedsländer der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aufzunehmen, die die Kriterien von Absatz 4 dieses Artikels erfüllt, ein Ansuchen um Mitgliedschaft gestellt und urkundlich erklärt hat, dass sie die Bestimmungen der zur Zeit der Aufnahme gültigen Verfassung annehmen wird. Jede Bezugnahme dieser Verfassung auf die Mitgliedsländer gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 8 dieses Artikels auch für alle Mitgliederorganisationen, es sei denn es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
4. Um der Organisation ein Ansuchen um Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 dieses Artikels stellen zu können, muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aus souveränen Staaten bestehen, deren Mehrheit Mitgliedsländer der Organisation sind, und ihre Mitgliedstaaten müssen ihr die Befugnis für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind.
5. Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die der Organisation ein Ansuchen um Mitgliedschaft stellt, unterbreitet zu diesem Zeitpunkt eine Zuständigkeitserklärung über die Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit übertragen haben.
6. Die Mitgliedstaaten einer Mitgliederorganisation gelten als weiterhin für alle Angelegenheiten zuständig, für die eine Kompetenzübertragung nicht ausdrücklich erklärt oder der Organisation notifiziert wurde.
7. Jede Änderung in Bezug auf die Kompetenzverteilung zwischen der Mitgliederorganisation und ihren Mitgliedstaaten wird von der Mitgliederorganisation oder ihren Mitgliedstaaten dem Generaldirektor notifiziert, der die Information an die übrigen Mitgliedsländer der Organisation weiterleitet.
8. Eine Mitgliederorganisation übt die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte abwechselnd mit ihren Mitgliedstaaten, die der Organisation angehören, in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und gemäß den von der Konferenz festgelegten Regeln aus.
9. Sofern in diesem Artikel nicht anders vorgesehen, hat eine Mitgliederorganisation bei Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, das Recht, an jeder Sitzung der Organisation, einschließlich jeder Sitzung des Rates oder eines anderen Organs mit Ausnahme der weiter unten erwähnten Organe mit beschränkter Mitgliederzahl teilzunehmen, an der jeder ihrer Mitgliedstaaten teilnehmen darf. Eine Mitgliedorganisation kann weder in diese Organe noch in die gemeinsam mit anderen Organisationen geschaffenen Organe gewählt oder ernannt werden. Eine Mitgliedorganisation ist nicht befugt, in den Organen mit beschränkter Mitgliederzahl mitzuwirken, die in den von der Konferenz verabschiedeten Regelungen angeführt werden.
10. Sofern diese Verfassung oder die von der Konferenz verabschiedeten Regelungen nichts anderes vorsehen, verfügt eine Mitgliederorganisation in Fragen ihrer Zuständigkeit ungeachtet von Artikel III Absatz 4 bei jeder Sitzung der Organisation, an der sie teilnehmen darf, über gleich viele Stimmen wie ihre Mitgliedstaaten, die in dieser Sitzung stimmberechtigt sind. Wenn eine Mitgliederorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus und umgekehrt.
11. Die Konferenz kann nach Maßgabe von Absatz 2 hinsichtlich der erforderlichen Beschlussfähigkeit und Mehrheit einzelne Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, als assoziierte Mitglieder der Organisation aufnehmen, wenn das für die internationalen Beziehungen eines solchen Hoheitsgebiets oder einer derartigen Gruppe von Hoheitsgebieten verantwortliche Mitgliedsland oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde dies im Namen des Hoheitsgebiets oder der Gruppe von Hoheitsgebieten beantragt und urkundlich erklärt, dass es bwz. sie die Bestimmungen der zur Zeit der Aufnahme gültigen Verfassung im Namen des vorgeschlagenen assoziierten Mitgliedes annehmen und die Verantwortung dafür übernehmen wird, dass hinsichtlich des assoziierten Mitglieds die Bestimmungen von Artikel VIIII Absatz 4, XVI Absatz 1 und 2 sowie XVIII Absatz 2 und 3 beachtet werden.
12. Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften dieser Verfassung und den Bestimmungen der Organisation.
13. Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft werden mit dem Tage wirksam, an dem die Konferenz dem Ansuchen um Mitgliedschaft zustimmt.
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