1. Die Konferenz wählt einen Rat der Organisation, der aus neunundvierzig Mitgliedsländern besteht. Jedes Mitgliedsland im Rat entsendet einen Vertreter und verfügt nur über eine Stimme. Jedes Ratsmitglied kann seinem Vertreter Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater beigeben. Der Rat kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater an seinen Verhandlungen festlegen; mit einer solchen Teilnahme ist jedoch kein Stimmrecht verbunden, es sei denn, dass ein Stellvertreter, Mitarbeiter oder Berater den Vertreter vertritt. Ein Vertreter darf nur ein Ratsmitglied vertreten. Die Dauer und die sonstigen Bedingungen des Mandats der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz festgelegten Bestimmungen.
2. Die Konferenz ernennt weiters einen unabhängigen Vorsitzenden des Rats.
3. Der Rat besitzt die ihm von der Konferenz übertragenen Befugnisse; die Konferenz darf jedoch die in Artikel II Absätze 2, 3 und 11, Artikel IV, Artikel VII Absatz 1, Artikel XII, Artikel XIII Absatz 4, Artikel XIV Absätze 1 und 6 und Artikel XX dieser Verfassung genannten Befugnisse nicht übertragen.
4. Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz seine eigenen Verfahrensregeln an.
5. Alle Beschlüsse des Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Verfassung oder die von der Konferenz oder dem Rat festgelegten Regeln nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
6. In der Ausübung seiner Funktionen wird der Rat von einem Planungsausschuss, einem Finanzausschuss, einem Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsfragen, einem Ausschuss für Erzeugnisse, einem Ausschuss für Fischerei, einem Ausschuss für Forstwirtschaft, einem Ausschuss für Landwirtschaft und einem Ausschuss für Sicherstellung der Welternährung unterstützt. Diese Ausschüsse erstatten dem Rat Bericht. Ihre Zusammensetzung und ihr Aufgabenbereich werden durch Regeln bestimmt, die von der Konferenz angenommen werden.
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