1. Die Organisation hat einen von der Konferenz für sechs Jahre ernannten Generaldirektor. Er kann nur einmal für eine weitere Amtszeit von vier Jahren wiederernannt werden.
2. Der Ernennung des Generaldirektors auf Grund dieses Artikels erfolgt nach einem von der Konferenz bestimmten Verfahren und zu den von ihr festgesetzten Bedingungen.
3. Wird das Amt des Generaldirektors vor dem Ende der Amtszeit des Inhabers frei, so ernennt die Konferenz in der nächsten ordentlichen oder in einer nach den Bestimmungen von Artikel III Absatz 6 der Verfassung einberufenen außerordentlichen Tagung einen Generaldirektor nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels. Die Amtsdauer eines während einer außerordentlichen Tagung ernannten Generaldirektors endet am Ende des Jahres, in dem die dritte ordentliche Tagung der Konferenz seit seiner Ernennung stattfindet.
4. Vorbehaltlich der allgemeinen Aufsicht durch die Konferenz und den Rat besitzt der Generaldirektor alle Vollmachten und Befugnisse, um die Arbeit der Organisation zu leiten.
5. Der Generaldirektor oder ein von ihm bezeichneter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Konferenz und des Rates teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz und den Rat Vorschläge für geeignete Maßnahmen hinsichtlich aller Fragen aus, mit denen sie befasst werden.
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