BundesrechtInternationale VerträgeVerfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten NationenArt. 12

Art. 12Beziehungen zu den Vereinten Nationen

In Kraft seit 04. April 2007
Up-to-date

1. Die Organisation soll zu den Vereinten Nationen als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen Beziehungen pflegen.

2. Übereinkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung der Konferenz.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden