Art. 12 Beziehungen zu den Vereinten Nationen — Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
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1. Die Organisation soll zu den Vereinten Nationen als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen Beziehungen pflegen.
2. Übereinkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung der Konferenz.
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