BundesrechtInternationale VerträgeKultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

In Kraft seit 01. April 1981
Up-to-date

I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG

Artikel 1

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung

Art. 1

(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen beider Staaten zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, zur Veranstaltung von Seminaren und zum Austausch von Informationen auf Grund von Absprachen zwischen den betreffenden Einrichtungen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen weitere zur Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern aus dem anderen Vertragsstaat an Forschungsprogrammen, Seminaren und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen in ihren jeweiligen Staaten.

(3) In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien insbesondere die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung.

Artikel 2

Austausch von Gastvortragenden

Art. 2

Die Vertragsparteien tauschen jährlich zwei Universitäts- oder Hochschulprofessoren oder -dozenten für die Dauer von jeweils maximal zehn Tagen zur Abhaltung von Vorträgen oder Seminaren über Einladung der zuständigen akademischen Behörden aus.

Artikel 3

Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Wissenschaft

Art. 3

Die Vertragsparteien tauschen über Vorschlag dar entsendenden Vertragspartei Universitäts- und Hochschullehrkräfte sowie Forscher aus. Die Dauer solcher Besuche beträgt maximal zwei Wochen. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche in einem Ausmaß von acht Wochen jährlich zu empfangen.

Artikel 4

Informationsaustausch

Art. 4

Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander über Kongresse, Konferenzen, Symposien und Kolloquien ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen zu informieren, um Besuchern aus dem anderen Vertragsstaat die Teilnahme zu ermöglichen.

Artikel 5

Andere Studienbesuche

Art. 5

Die Vertragsparteien erleichtern Fachleuten aus dem anderen Vertragsstaat auf Kosten der interessierten Partei die Durchführung von Studien in ihren Hochschul- und Forschungseinrichtungen, Archiven, Museen und Bibliotheken.

Artikel 6

Austausch von Stipendien für Studierende und Akademiker

Art. 6

Die Vertragsparteien gewähren fortgeschrittenen Studierenden und Akademikern des anderen Vertragsstaates jährlich Stipendien im Ausmaß von zwölf Monaten. Die Dauer eines Stipendiums beträgt mindestens vier Monate.

Artikel 7

Austausch von Stipendien für jüngere Forscher

Art. 7

Die Vertragsparteien gewähren jüngeren Forschern des anderen Vertragsstaates Forschungsstipendien im Ausmaß von drei Monaten jährlich.

II. SPRACHSTUDIEN

Artikel 8

Sommerkurse

Art. 8

(1) Die Vertragsparteien ermutigen ihre Studierenden zur Teilnahme an Sommerkursen im. anderen Vertragsstaat.

(2) Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen Studierenden oder Akademikern jährlich zwei Stipendien zur Teilnähme an der Internationalen Sommerschule an der Universität Oslo an.

(3) Außerdem können österreichische fortgeschrittene Studierende der norwegischen Sprache als Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an den Sommerkursen über norwegische Sprache und Literatur an der Universität Bergen nominiert werden.

(4) Die österreichische Vertragspartei bietet norwegischen Studierenden und graduierten Akademikern jährlich zwei Stipendien zur Teilnahme an Sommerkursen in Österreich an.

Artikel 9

Sprachunterricht

Art. 9

(1) Die Vertragsparteien fördern das Studium der Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates an ihren Universitäten und Hochschulen.

(2) Die Vertragsparteien sind bemüht, Lehrmittel wie Bücher, pädagogische und literarische Werte sowie audiovisuelle Hilfsmittel für die Bibliotheken derjenigen Universitäten und Hochschulen des anderen Vertragsstaates zur Verfügung zu stellen, an deren ihre Sprache und Literatur gelehrt werden.

Artikel 10

Austausch von Gastlektoren

Art. 10

(1) Die Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen zur Förderung des Austausches von Gastlektoren für Sprache und Literatur an ihren Universitäten und Hochschulen für die Dauer von mindestens einem Studienjahr fort.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen auch die akademischen Institutionen, an denen die Sprache und Literatur des anderen Staates gelehrt wird, auf Grund des Artikels 2 dieses Übereinkommens Gastlektoren aus dem anderen Staat für eine kürzere Aufenthaltsdauer einzuladen.

Artikel 11

Sprach- und Literaturstipendien

Art. 11

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Stipendien für Studierende der Sprache und Literatur des anderen Landes auf Grund von Artikel 6 dieses Übereinkommens.

Artikel 12

Literatur

Art. 12

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Veröffentlichung Jäterarischer Werke von Autoren des anderen Vertragsstaates in ihrem eigenen Staat.

III. ERZIEHUNG

Artikel 13

Schulbücherrevision

Art. 13

Die Vertragsstaaten tauschen Lehrbücher der Geschichte und Geographie, die an Schulen verwendet werden, zur Überprüfung aus, um eine angemessene, auf dem letzten Stand befindliche und richtige Darstellung des anderen Staates herbeizuführen. Bemerkungen und Vorschläge für mögliche Verbesserungen werden den Schulbuchverfassern und -herausgebern auf diplomatischem Wege zugeleitet.

Artikel 14

Fachleute auf den Gebieten der allgemeinen Erziehung und der Berufsbildung

Art. 14

(1) Beide Vertragsparteien entsenden Erziehungsfachleute in den anderen Vertragsstaat, damit diese die laufenden Probleme studieren und Erfahrungen bei der Entwicklung ihrer Erziehungssysteme einschließlich der Berufsbildung austauschen können. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem Ausmaß von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu empfangen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen über Einladung Delegationen von je zwei Fachleuten zu einem Besuch von einer Woche aus, um ihnen das Studium der Erziehungs- und Sporteinrichtungen für Behinderte zu ermöglichen.

Artikel 15

Erwachsenenbildung

Art. 15

Die Vertragsparteien tauschen Fachleute auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung zum Studium der einschlägigen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates für die Gesamtdauer von maximal 30 Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.

Artikel 16

Austausch von Informationen auf dem Gebiet der Erziehung

Art. 16

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Informationsmaterial über ihre Erziehungssysteme. Solches Material sollte in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt sein und auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

IV. ENTWICKLUNG DES SOZIALWESENS

Artikel 17

Art. 17

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kontakten und zur Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Forschungsinstitutionen beider Staaten auf den Gebieten der Sozialpolitik, des Arbeitsrechtes, der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktes, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Politik für Arbeiter mit Familienpflichten, der Programme für die Gleichberechtigung der berufstätigen Frau und der Behindertenfürsorge.

(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien Fachleute auf den oberwähnten Gebieten für eine Gesamtdauer von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.

V. KULTUR UND KUNST

Artikel 18

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Kunst

Art. 18

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Zusammenarbeit bei Projekten und Veranstaltungen, die von den Regierungen unterstützt werden, darauf abzielen, die Kontakte zwischen jungen Künstlern und Musikern zu fördern und zu vermehren.

(2) Die Vertragsparteien betonen auch die Wichtigkeit der Präsentation von Künstlern, die sich bereits einen Namen gemacht haben, durch Gastspiele und Ausstellungen. Solche Veranstaltungen sollten durch direkte Kontakte zwischen den betreffenden Organisationen durchgeführt werden und auf kommerzieller Basis stattfinden.

Artikel 19

Austausch von Fachleuten auf kulturellem Gebiet

Art. 19

(1) Die Vertragsparteien tauschen Künstler und Fachleute des kulturellen Lebens (Musik, Theater, Film, Literatur, Kunst, Angewandte Kunst, Museen und Bibliotheken) aus, um Fragen des kulturellen Lebens im anderen Vertragsstaat zu studieren.

(2) Die Gesamtdauer solcher Besuche in jedem der beiden Vertragsstaaten beträgt maximal 45 Tage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Artikel 20

Informationsaustausch

Art. 20

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Publikationen und Informationsmaterial einschließlich audiovisueller Hilfsmittel über das Kulturleben in beiden Vertragsstaaten zur Verwendung in kulturellen Einrichtungen wie Bibliotheken und Schulen.

Artikel 21

Zusammenarbeit zwischen Institutionen – kulturelle Ereignisse – Beobachter bei Festspielen

Art. 21

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen kulturellen Einrichtungen und Vereinigungen in beiden Vertragsstaaten.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Festspiele und andere kulturelle Veranstaltungen, die in ihrem eigenen Staat durchgeführt werden, um Besuchern aus dem anderen Vertragsstaat die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben.

(3) Die Vertragsparteien laden zwei Beobachter des anderen Vertragsstaates zu kulturellen Festspielen für die Dauer von je einer Woche während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens ein.

Artikel 31

Art. 21

(1) Norwegischen Inhabern von Stipendien zur Teilnahme an österreichischen Sommerkursen gemäß Artikel 8, Absatz 4, wird gewährt:

a) Ein monatliches Stipendium von öS 7500,–.

b) Ersatz der Sommerkursgebühren.

c) Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.

(2) Österreichischen Inhabern von Stipendien zur Teilnahme an norwegischen Sommerkursen gemäß Artikel 8, Absatz 2, und Artikel 27 dieses Übereinkommens wird gewährt:

a) Ein angemessener Betrag zur Deckung von Ausgaben, die für den Kurs notwendig sind (Unterkunft, Verpflegung und Unterricht).

b) Ein Taschengeld von nkr. 500,–.

c) Im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Unfalles wird auf der Grundlage des Einzelfalles eine Lösung gefunden werden.

Artikel 22

Sommerkurse und Workshops

Art. 22

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme von Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat an Sammerkursen und Work-shops in ihrem eigenen Staat und übermitteln einander Informationen über solche Veranstaltungen.

Artikel 23

Musikstipendien

Art. 23

Während der Geltungsdauer `dieses Übereinkommens bietet die norwegische Vertragspartei für junge österreichische Streicher sechs Stipendien zur Teilnahme am Vorbereitungskurs für das Norwegische Jugendsymphonieorchester in Elverum an, der im Zusammenhang mit den Festspielen in Elverum jedes Jahr im August veranstaltet wird. Die österreichischen Musiker werden die Möglichkeit haben, bei den Festspielen aufzutreten, sowohl als Mitglieder des Orchesters als auch als Solisten oder in separaten Konzerten. Jedes Stipendium gilt für eine Dauer von zwei bis drei Wochen.

Artikel 24

Film

Art. 24

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Filmen, insbesondere von Kultur- und Dokumentarfilmen, und zur Zusammenarbeit zwischen Filmeinrichtungen und -Organisationen.

(2) Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine oder zwei Filmpremieren im anderen Vertragsstaat veranstalten.

Artikel 25

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Musik und des Dramas

Art. 25

(1) Die Vertragsparteien sind bemüht, die Aufführung musikalischer und dramatischer Werke aus dem anderen Vertragsstaat zu fördern.

(2) Mit Bezug auf Artikel 17 dieses Übereinkommens betonen die Vertragsparteien insbesondere die Wichtigkeit, jüngere Künstler zu präsentieren, und würden zum Austausch von jüngeren Ensembles zu Gastspielen im anderen Vertragsstaat ermutigen. Die Vertragsparteien sind bemüht, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens wenigstens eine solche Veranstaltung zu fördern.

(3) Solche Vorstellungen sollten durch direkte Kontakte zwischen den betreffenden Organisationen auf kommerzieller Grundlage veranstaltet wenden. Die Vertragsparteien werden diese Austauschaktionen aber praktisch und finanziell im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unterstützen.

(4) In Zusammenhang mit diesem Artikel plant die norwegische Vertragspartei für 1982 ein Gastspiel des Norwegischen Jugendsymphonieorchesters in Österreich.

Artikel 26

Ausstellungen

Art. 26

Die Vertragsparteien setzen die Präsentation kultureller, künstlerischer oder dokumentarischer Ausstellungen im anderen Staat während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens fort.

VI. JUGEND

Artikel 27

Art. 27

(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Jugendorganisationen einschließlich des Austausches von Jugenddelagationen entsprechend den Wünschen und prioritären Vorstellungen der Jugendorganisationen.

(2) Die norwegische Vertragspartei lädt einen Fachmann für Jugendaustausch für eine Woche im Jahr 1981 ein.

VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Art. 28

Der Austausch von Stipendien gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 23 erfolgt nach folgendem Verfahren:

a) Die Kandidaten dürfen nicht älter als 35 Jahre sein.

b) Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 6 werden bis 1. März des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.

c) Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 7 werden vier Monate im voraus übermittelt.

d) Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß den Artikeln 8 und 23 werden bis 1. April des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.

e) Bei der Nominierung von Kandidaten werden folgende Informationen übermittelt:

Personaldaten,

Daten über die akademische oder künstlerische Ausbildung,

Fremdsprachenkenntnisse,

Vorgeschlagener Studien- oder Forschungsplan an der vom

Kandidaten gewünschten Institution.

f) Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende Vertragspartei spätestens zwölf Wochen nach Empfang der unter lit. c erwähnten Informationen darüber in Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und deren Studienprogramm angenommen werden können. Gegebenenfalls ist die Institution, an der der Kandidat aufgenommen wird, anzugeben.

g) Der Zeitpunkt der Ankunft des Stipendiaten ist den zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

h) Die zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei gewährt dem Stipendiaten die notwendige praktische Hilfe, insbesondere bei Unterbringung, Aufenthaltsgenehmigung und Krankenversicherung.

Artikel 29

Art. 29

Die österreichische Vertragspartei gewährt den norwegischen Stipendiaten gemäß den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens folgende Leistungen:

a) Ein monatliches Stipendium, und zwar:

für Stipendiaten gemäß Artikel 6:

öS 5000,– für Studierende, öS 5 500,– für graduierte Akademiker, öS 6 500,– für Assistenten und öS 9000,– für Dozenten;

für Stipendiaten gemäß Artikel 7:

öS 7 500,–.

b) Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten gemäß Artikel 6.

c) Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.

d) Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden nach Maßgabe des österreichischen Rechtes zu teil werden, wie beispielsweise Zugang zu Studentenrestaurants und Kartenermäßigungen für Theater und Konzerte.

e) Kosten für Reisen in Österreich, insoweit diese im Studienprogramm vereinbart wurden.

Artikel 30

Art. 30

Die norwegische Vertragspartei gewährt österreichischen Stipendiaten gemäß den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens:

a) Ein monatliches Stipendium von nkr. 2 300,– für fortgeschrittene Studierende und nkr. 2 800,– für junge Forscher zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und andere Ausgaben.

b) Einen Anfangszuschuß von nkr. 500–.

c) Unentgeltliche Krankenversicherung für Stipendiaten mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten. Im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Unfalles bei einem Stipendiaten mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Monaten wird auf der Grundlage des Einzelfalles eine Lösung gefunden werden.

d) Befreiung von Studiengebühren.

e) Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen gleichkommen, die norwegischen Studierenden gewährt werden, wie beispielsweise Zugang zu Studentenrestaurants und Kartenermäßigungen für Theater und Konzerte.

f) Ersatz der Kosten für Reisen in Norwegen, insoweit diese im Studienprogramm vereinbart wurden.

Artikel 31

Art. 31

(1) Norwegischen Inhabern von Stipendien zur Teilnahme an österreichischen Sommerkursen gemäß Artikel 8, Absatz 4, wird gewährt:

a) Ein monatliches Stipendium von öS 7500,–.

b) Ersatz der Sommerkursgebühren.

c) Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.

(2) Österreichischen Inhabern von Stipendien zur Teilnahme an norwegischen Sommerkursen gemäß Artikel 8, Absatz 2, und Artikel 27 dieses Übereinkommens wird gewährt:

a) Ein angemessener Betrag zur Deckung von Ausgaben, die für den Kurs notwendig sind (Unterkunft, Verpflegung und Unterricht).

b) Ein Taschengeld von nkr. 500,–.

c) Im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Unfalles wird auf der Grundlage des Einzelfalles eine Lösung gefunden werden.

Artikel 32

Art. 32

Folgendes Verfahren und folgende finanzielle Bestimmungen gelten für Besuche gemäß den Artikeln 2, 3,. 14, 15, 17, 19, 21 und 27:

a) Vorschläge für solche Besuche werden drei Monate vor Antritt des in Aussicht genommenen Besuches erstattet. Nach der Annahme durch die zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei werden das Datum und die genaue Zeit der Ankunft des Besuchers mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.

b) Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten bis zum und vom Bestimmungsort.

c) Die empfangende Vertragspartei deckt die Aufenthaltskosten im Empfangsstaat sowie die Reisekosten im Empfangsstaat, soweit diese nach dem vereinbarten Studienprogramm notwendig sind.

d) Die österreichische Vertragspartei gewährt:

Für Besucher gemäß den Artikeln 2 und 3:

Ein Taggeld von öS 530,– für Dozenten und Forscher und von öS 600,– für Professoren oder Vorstände von Forschungsinstituten für die Deckung der Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie anderer Ausgaben. Zusätzlich wird ein Betrag von öS 1000,– für jeden Universitätsort, an dem Gastvorlesungen gehalten werden, ausbezahlt.

Für Besucher gemäß den Artikeln 14, 15, 17, 19, 21 und 27:

Hotelunterbringung (Unterkunft und Frühstück) und ein Taggeld von öS 300,– für Verpflegung und andere Ausgaben.

e) Die norwegische Vertragspartei gewährt:

Für Besucher gemäß Artikel 2:

ein Taggeld von nkr. 350,– zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie alle anderen Ausgaben. Die Frage eines allfälligen Honorars für den Gastdozenten ist zwischen dem Besucher und der Gastgebenuniversität zu vereinbaren.

Für Besucher gemäß den Artikeln 3, 14, 15, 17,19, 21 und 27:

die Kosten für die Hotelunterbringung und ein Taggeld von nkr. 110,– für Verpflegung und andere Ausgaben zuzüglich eines festen Betrages für lokale Transportkosten.

f) Die empfangende Vertragspartei ist für die medizinische Betreuung in Fällen akuter Erkrankung verantwortlich.

In Österreich werden allfällig erforderliche Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen einer privatrechtlichen Krankenversicherung gewährleistet.

Die norwegische Vertragspartei ist bereit, sich im Falle akuter Erkrankung eines Besuchers um die kostenlose ärztliche Behandlung auf der Grundlage des Einzelfalles zu bemühen.

Artikel 33

Art. 33

Sofern keine andere Vereinbarung getroffen ward, gilt für Ausstellungen nachstehende Regelung:

a) Die entsendende Vertragspartei deckt die Kosten des Transportes des Ausstellungsgutes bis zum ersten Bestimmungsort.

b) Die empfangende Vertragspartei deckt die Kosten des Rücktransportes vom letzten Ausstellungsort in den entsendenden Vertragsstaat oder zum ersten Ausstellungsort in einem Drittstaat, sofern diese nicht höher sind als die Kosten der Rücksendung in den entsendenden Vertragsstaat.

c) Die Versicherungskosten für die Dauer des Transportes und für die Zeit der Ausstellung werden von der entsendenden Vertragspartei getragen.

d) Die empfangende Vertragspartei stellt die geeigneten Ausstellungsräumlichkeiten mit allen notwendigen Ausrüstungen und Dienstleistungen zur Verfügung und übernimmt die Kosten für den innerstaatlichen Transport, die Werbung und den Katalog, für den die Unterlagen von der entsendenden Vertragspartei drei Monate vor dem Ausstellungstermin zur Verfügung zu stellen sind.

e) Die empfangende Vertragspartei sorgt für die notwendige Hilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Versicherung im Falle des Verlustes oder einer Beschädigung.

f) Jede Ausstellung kann bei der Eröffnung oder beim Abschluß von einem Experten für die Dauer von maximal einer Woche begleitet werden.

Artikel 34

Art. 34

Die Veranstalter von Musik- und Theateraufführungen treffen direkte Vereinbarungen über die finanziellen Bedingungen der Veranstaltung solcher Aufführungen.

Artikel 35

Art. 35

Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens werden die Delegationen der beiden Vertragsparteien in Oslo zur Vorbereitung eines Übereinkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Erziehung und Wissenschaft zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen für die Jahre 1984 bis 1986 zusammentreten.

Artikel 36

Art. 36

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es gilt für drei Jahre.

(2) Wenn dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor seinem Außerkrafttreten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird, gilt es weiter bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens.

Geschehen zu OSLO, am 14. Jänner 1981, in zwei Urschriften in englischer Sprache.