Folgendes Verfahren und folgende finanzielle Bestimmungen gelten für Besuche gemäß den Artikeln 2, 3,. 14, 15, 17, 19, 21 und 27:
a) Vorschläge für solche Besuche werden drei Monate vor Antritt des in Aussicht genommenen Besuches erstattet. Nach der Annahme durch die zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei werden das Datum und die genaue Zeit der Ankunft des Besuchers mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
b) Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten bis zum und vom Bestimmungsort.
c) Die empfangende Vertragspartei deckt die Aufenthaltskosten im Empfangsstaat sowie die Reisekosten im Empfangsstaat, soweit diese nach dem vereinbarten Studienprogramm notwendig sind.
d) Die österreichische Vertragspartei gewährt:
– Für Besucher gemäß den Artikeln 2 und 3:
Ein Taggeld von öS 530,– für Dozenten und Forscher und von öS 600,– für Professoren oder Vorstände von Forschungsinstituten für die Deckung der Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie anderer Ausgaben. Zusätzlich wird ein Betrag von öS 1000,– für jeden Universitätsort, an dem Gastvorlesungen gehalten werden, ausbezahlt.
– Für Besucher gemäß den Artikeln 14, 15, 17, 19, 21 und 27:
Hotelunterbringung (Unterkunft und Frühstück) und ein Taggeld von öS 300,– für Verpflegung und andere Ausgaben.
e) Die norwegische Vertragspartei gewährt:
– Für Besucher gemäß Artikel 2:
ein Taggeld von nkr. 350,– zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie alle anderen Ausgaben. Die Frage eines allfälligen Honorars für den Gastdozenten ist zwischen dem Besucher und der Gastgebenuniversität zu vereinbaren.
– Für Besucher gemäß den Artikeln 3, 14, 15, 17,19, 21 und 27:
die Kosten für die Hotelunterbringung und ein Taggeld von nkr. 110,– für Verpflegung und andere Ausgaben zuzüglich eines festen Betrages für lokale Transportkosten.
f) Die empfangende Vertragspartei ist für die medizinische Betreuung in Fällen akuter Erkrankung verantwortlich.
– In Österreich werden allfällig erforderliche Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen einer privatrechtlichen Krankenversicherung gewährleistet.
– Die norwegische Vertragspartei ist bereit, sich im Falle akuter Erkrankung eines Besuchers um die kostenlose ärztliche Behandlung auf der Grundlage des Einzelfalles zu bemühen.
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