(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kontakten und zur Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Forschungsinstitutionen beider Staaten auf den Gebieten der Sozialpolitik, des Arbeitsrechtes, der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktes, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Politik für Arbeiter mit Familienpflichten, der Programme für die Gleichberechtigung der berufstätigen Frau und der Behindertenfürsorge.
(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien Fachleute auf den oberwähnten Gebieten für eine Gesamtdauer von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.
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