BundesrechtInternationale VerträgeKultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)Art. 27

Art. 27

In Kraft seit 01. April 1981
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Jugendorganisationen einschließlich des Austausches von Jugenddelagationen entsprechend den Wünschen und prioritären Vorstellungen der Jugendorganisationen.

(2) Die norwegische Vertragspartei lädt einen Fachmann für Jugendaustausch für eine Woche im Jahr 1981 ein.

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