(1) Beide Vertragsparteien entsenden Erziehungsfachleute in den anderen Vertragsstaat, damit diese die laufenden Probleme studieren und Erfahrungen bei der Entwicklung ihrer Erziehungssysteme einschließlich der Berufsbildung austauschen können. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem Ausmaß von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu empfangen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen über Einladung Delegationen von je zwei Fachleuten zu einem Besuch von einer Woche aus, um ihnen das Studium der Erziehungs- und Sporteinrichtungen für Behinderte zu ermöglichen.
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