(1) Die Vertragsparteien sind bemüht, die Aufführung musikalischer und dramatischer Werke aus dem anderen Vertragsstaat zu fördern.
(2) Mit Bezug auf Artikel 17 dieses Übereinkommens betonen die Vertragsparteien insbesondere die Wichtigkeit, jüngere Künstler zu präsentieren, und würden zum Austausch von jüngeren Ensembles zu Gastspielen im anderen Vertragsstaat ermutigen. Die Vertragsparteien sind bemüht, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens wenigstens eine solche Veranstaltung zu fördern.
(3) Solche Vorstellungen sollten durch direkte Kontakte zwischen den betreffenden Organisationen auf kommerzieller Grundlage veranstaltet wenden. Die Vertragsparteien werden diese Austauschaktionen aber praktisch und finanziell im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unterstützen.
(4) In Zusammenhang mit diesem Artikel plant die norwegische Vertragspartei für 1982 ein Gastspiel des Norwegischen Jugendsymphonieorchesters in Österreich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise