BundesrechtInternationale VerträgeKultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)Art. 34

Art. 34

In Kraft seit 01. April 1981
Up-to-date

Die Veranstalter von Musik- und Theateraufführungen treffen direkte Vereinbarungen über die finanziellen Bedingungen der Veranstaltung solcher Aufführungen.

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