Art. 4 — Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
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Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander über Kongresse, Konferenzen, Symposien und Kolloquien ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen zu informieren, um Besuchern aus dem anderen Vertragsstaat die Teilnahme zu ermöglichen.
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