BundesrechtInternationale VerträgeKultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. April 1981
Up-to-date

Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander über Kongresse, Konferenzen, Symposien und Kolloquien ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen zu informieren, um Besuchern aus dem anderen Vertragsstaat die Teilnahme zu ermöglichen.

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