(1) Die Vertragsparteien tauschen Künstler und Fachleute des kulturellen Lebens (Musik, Theater, Film, Literatur, Kunst, Angewandte Kunst, Museen und Bibliotheken) aus, um Fragen des kulturellen Lebens im anderen Vertragsstaat zu studieren.
(2) Die Gesamtdauer solcher Besuche in jedem der beiden Vertragsstaaten beträgt maximal 45 Tage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise