Vorwort
KAPITEL I.
ZWECK – BEZEICHNUNG – SITZ – FUNKTIONEN.
ARTIKEL I.
Zweck – Bezeichnung – Sitz.
Art. 1
1. Die Vertragschließenden Staaten haben beschlossen, zum Zwecke des Studiums der wissenschaftlichen und technischen Probleme, die mit dem Kühlwesen und der Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten der Kältetechnik zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschheit zusammenhängen, engstens zusammenzuarbeiten.
2. Sie verpflichten sich zu diesem Zwecke, das Internationale Institut für Kältetechnik, im folgenden „Institut“ genannt, mit dem Sitz in Paris zu erhalten und zu unterstützen.
ARTIKEL II.
Funktionen.
Art. 2
Das Institut hat mit Rücksicht auf alle Fragen des Studiums, der Produktion und der Verwendung von technischer Kälte auf internationalem Gebiet folgende Ziele:
a) die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern und die technischen und wirtschaftlichen Studien auf nationaler und internationaler Ebene zu unterstützen;
b) wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Informationen und Dokumente sowie Texte von Gesetzen und Verordnungen zu sammeln;
c) den wissenschaftlichen und technischen Unterricht und seine volkstümliche Verbreitung zu fördern;
d) zweckdienliche Abhandlungen und Dokumente zu veröffentlichen;
e) die Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten von Kältetechnik insbesondere auf dem Gebiete des Lebensmittelwesens, der Landwirtschaft, des Gesundheitswesens und der Hygiene zu fördern;
f) den Regierungen und Internationalen Organisationen Empfehlungen zu unterbreiten und insbesondere Maßnahmen vorzuschlagen, um Gesetze und Verordnungen zu verbessern und zu vereinheitlichen;
g) die Aufrechterhaltung von Verbindungen mit den jeweiligen nationalen und internationalen Körperschaften zwecks Durchführung dieses Programms;
h) internationale Kongresse zu organisieren;
i) und im allgemeinen alle Schritte zu unternehmen, die geeignet sind, die Idee und Verwendung der Kältetechnik zu fördern.
KAPITEL II.
MITGLIEDER.
ARTIKEL III.
Mitgliedstaaten – Zulassung zur Mitgliedschaft.
Art. 3
Dem Institut gehören als Mitgliedstaaten, welche die Rechte genießen und den Pflichten unterworfen sind, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind, an:
a) die vertragschließenden Staaten;
b) die Territorien, welche die Vertragschließenden Staaten anläßlich der Unterzeichnung dieses Abkommens notifizieren und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Liste angeführt sind;
c) Staaten, die nicht Vertragspartner dieses Abkommens sind, wenn sie dem Abkommen beitreten und ihr Beitritt vom Exekutivkomitee angenommen wird;
d) Territorien, die nicht in der beigeschlossenen Liste angeführt sind, wenn sie dem Institut durch den Vertragstaat bekanntgegeben werden, der für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich ist, und der Beitritt vom Exekutivkomitee angenommen wird.
ARTIKEL IV.
Kategorien der Mitgliedstaaten.
Art. 4
1. Um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, an den Arbeiten des Instituts entsprechend dem Ausmaß ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und des Interesses, das sie an den Problemen des Kältewesens besitzen, teilzunehmen, sind sechs Kategorien von Mitgliedstaaten vorgesehen. Diese Kategorien unterscheiden sich untereinander hauptsächlich durch die Höhe des finanziellen Beitrages, die Zahl der Stimmen und die Zahl der kostenlos zur Verfügung gestellten Veröffentlichungen.
2. Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst über die Kategorie, in die er eingeteilt zu werden wünscht.
ARTIKEL V.
Austritt – Wechsel der Kategorie.
Art. 5
Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, unter Einhaltung einer mindestens einjährigen Kündigungsfrist aus dem Institut auszutreten oder in eine niedrigere Kategorie eingereiht zu werden. Ein Übertritt in eine höhere Kategorie kann nach Aufzahlung des entsprechenden Beitragszuschlags jederzeit erfolgen.
ARTIKEL VI.
Übertragung von Rechten und Pflichten an eine geeignete Organisation oder Vereinigung.
Art. 6
Die Mitgliedstaaten können sich auf eigene Verantwortung hinsichtlich aller oder einiger ihrer Rechte oder Pflichten gegenüber dem Institut durch eine geeignete Vereinigung oder Organisation vertreten lassen.
ARTIKEL VII.
Verbindung zu innerstaatlichen Vereinigungen.
Art. 7
Jeder Mitgliedstaat wird bestrebt sein, die wichtigsten wissenschaftlichen, technischen, kulturellen oder beruflichen Körperschaften, die an den Fragen der Kältetechnik interessiert sind, mit den Arbeiten des Instituts in Verbindung zu bringen.
ARTIKEL VIII.
Ehrenmitglieder.
Art. 8
Personen, die eine hervorragende Stellung in der Wissenschaft und Industrie der Kältetechnik eingenommen haben oder sich in wohltätiger Form dem Institut gegenüber erwiesen, können in Ausnahmsfällen über Beschluß des Exekutivkomitees den Titel eines „Ehrenmitgliedes“ des Instituts erhalten.
ARTIKEL IX.
Außerordentliche Mitglieder.
Art. 9
1. Qualifizierte Personen, Firmen oder Institute, die an der Entwicklung der Kältewissenschaft und -industrie beteiligt sind und einen regelmäßigen Beitrag zahlen, dessen Höhe und Zahlungsweise vom Leitungsausschuß festgelegt wird, können auf Grund eines Beschlusses dieses Ausschusses zu „Außerordentlichen Mitgliedern“ des Instituts ernannt werden.
2. Außerordentliche Mitglieder sind gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften zu diesem Abkommen berechtigt, die Zeitschriften des Instituts zu beziehen, an der Arbeit der Kommissionen und Kongresse teilzunehmen und die Bibliothek des Instituts zu benützen.
KAPITEL III.
ORGANE UND VERFAHREN.
Generalversammlung.
ARTIKEL X.
Befugnisse der Generalversammlung.
Art. 10
1. Das Institut steht unter der Leitung und Kontrolle der Generalversammlung.
2. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) allgemeine Verfahrens- und Arbeitsrichtlinien für das Institut herauszugeben;
b) allgemeine Vorschriften über die Anwendung dieses Abkommens zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens, sowie das Personalstatut und die Geschäftsordnung für die Generalversammlung festzusetzen;
c) den Präsidenten und Vizepräsidenten des Exekutivkomitees zu wählen;
d) den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Technischen Rates und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen zu wählen, die den Technischen Rat bilden.
ARTIKEL XI.
Zusammensetzung und Verfahren der Generalversammlung.
Art. 11
1. Die Generalversammlung setzt sich aus den Vertretern zusammen, die von den Mitgliedstaaten oder von für diese handelnden Organisationen beziehungsweise Vereinigungen ernannt werden.
2. Die Anzahl der Vertreter jedes Mitgliedstaates wird wie folgt festgesetzt:
6 für Kategorie 1
5 für Kategorie 2
4 für Kategorie 3
3 für Kategorie 4
2 für Kategorie 5
1 für Kategorie 6
3. Vertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, können einen Stellvertreter unter ihren Kollegen bei der Generalversammlung ernennen.
4. Alle vier Jahre findet eine Ordentliche Tagung der Generalversammlung statt. Sie tritt zudem zu einer Außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies von ihr selbst beschlossen oder vom Exekutivkomitee verlangt wird.
5. Die Generalversammlung faßt ihre Entschließungen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten oder deren Stellvertreter. Für die Wahl ihres Präsidenten, für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Exekutivkomitees und für die Wahl der Mitglieder des Technischen Rates genügt jedoch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten oder deren Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6. Der Direktor ist ex offo Sekretär der Generalversammlung.
ARTIKEL XII.
Präsident der Generalversammlung.
Art. 12
1. Die Ordentliche Tagung der Generalversammlung beginnt mit der Wahl des Präsidenten.
2. Derselbe Präsident kann nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Tagungen gewählt werden.
3. Bei Verhinderung des Präsidenten wird seine Stelle vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des Exekutivkomitees eingenommen.
4. Der Präsident der Generalversammlung wird zu den Sitzungen des Exekutivkomitees, des Technischen Rates und des Leitungsausschusses eingeladen und nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Exekutivkomitee.
ARTIKEL XIII.
Befugnisse des Exekutivkomitees.
Art. 13
Die Exekutivgewalt des Instituts ist dem Exekutivkomitee übertragen.
a) Dem Exekutivkomitee obliegt die Durchführung der von der Generalversammlung erlassenen Direktiven;
b) das Exekutivkomitee übt die volle Kontrolle über die Verwaltung des Instituts aus;
c) es ernennt in geheimer Abstimmung den Direktor;
d) es genehmigt das Budget;
e) es genehmigt Abkommen, die mit anderen Organisationen abgeschlossen werden sollen;
f) es trifft im allgemeinen alle Anordnungen, die für die Führung des Instituts erforderlich sind;
g) es ernennt die Vertreter im Leitungsausschuß;
h) das Exekutivkomitee ist zwischen den Tagungen der Generalversammlung berechtigt, provisorische Entscheidungen in Fragen zu treffen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen; diese provisorischen Entscheidungen sind jedoch der Generalversammlung bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.
ARTIKEL XIV.
Zusammensetzung und Verfahren des Exekutivkomitees.
Art. 14
1. Das Exekutivkomitee setzt sich aus den Vertretern zusammen, die von den Mitgliedstaaten oder von geeigneten Organisationen und Vereinigungen ernannt werden, und zwar ein Vertreter pro Mitgliedstaat.
2. Jeder Mitgliedstaat oder jede geeignete Vereinigung oder Organisation kann auch einen Ersatzmann für den Vertreter ernennen.
3. Jeder Delegierte im Exekutivkomitee hat so viele Stimmen, als der Mitgliedstaat, den er vertritt, Vertreter bei der Generalversammlung hat.
4. Der Präsident der Generalversammlung, der Präsident und die Vizepräsidenten des Technischen Rates und die Präsidenten der Kommissionen werden zu den Sitzungen des Exekutivkomitees eingeladen und nehmen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5. Das Exekutivkomitee hält jährlich eine Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen werden auf Vorschlag des Präsidenten oder über Ersuchen des Leitungsausschusses einberufen.
6. Das Exekutivkomitee faßt seine Entschließungen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter oder deren Ersatzmänner. Falls die Wahl des Direktors in zwei Wahlgängen nicht erreicht werden konnte, genügt die einfache Stimmenmehrheit. Für alle übrigen in die Zuständigkeit des Exekutivkomitees fallenden Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
7. Der Direktor ist ex offo Sekretär des Exekutivkomitees.
8. Im Bedarfsfalle setzt das Exekutivkomitee seine eigene Geschäftsordnung im Rahmen dieses Abkommens und der Allgemeinen Vorschriften fest.
ARTIKEL XV.
Präsident und Vizepräsidenten des Exekutivkomitees.
Art. 15
1. Der Präsident des Exekutivkomitees und die drei bis sechs Vizepräsidenten werden bei den Ordentlichen Tagungen der Generalversammlung gewählt.
2. Der Präsident und die Vizepräsidenten können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.
3. Für den Fall, daß der Präsident oder ein Vizepräsident seine Funktion als Vertreter beim Exekutivkomitee beendet oder während der vierjährigen Amtsperiode zurücktritt, so bestellt das Exekutivkomitee bei seiner nächstfolgenden Sitzung einen Nachfolger, dessen Befugnisse mit dem Ende der jeweils laufenden vierjährigen Amtsperiode erlöschen.
4. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Exekutivkomitees werden zu den Sitzungen des Technischen Rates eingeladen und nehmen an diesen Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.
Leitungsausschuß.
ARTIKEL XVI.
Befugnisse – Verfahren – Zusammensetzung des Leitungsausschusses.
Art. 16
1. Der Leitungsausschuß hat die Aufgabe, in der Zeit zwischen den Sitzungen des Exekutivkomitees und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Generalversammlung und des Exekutivkomitees die Arbeit des Instituts zu überwachen und insbesondere die finanziellen Angelegenheiten zu überprüfen sowie das Jahresbudget dem Exekutivkomitee vorzulegen.
2. Der Leitungsausschuß besteht aus dem Präsidenten des Exekutivkomitees, der ex offo Präsident des Leitungsausschusses ist, aus drei für die Dauer von vier Jahren vom Exekutivkomitee gewählten Mitgliedern und aus drei für die Dauer von vier Jahren vom Technischen Rat gewählten Mitgliedern. Diese sechs Mitglieder können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.
3. Der Leitungsausschuß tritt über Initiative des Präsidenten, mindestens jedoch dreimal im Jahr, zusammen.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
5. Der Direktor ist ex offo Sekretär des Leitungsausschusses.
6. Im Bedarfsfalle setzt der Leitungsausschuß seine eigene Geschäftsordnung fest, die dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen ist.
Technischer Rat und Kommissionen.
ARTIKEL XVII.
Befugnisse – Zusammensetzung und Verfahren des Technischen Rates.
Art. 17
1. Die technischen und wissenschaftlichen Angelegenheiten innerhalb des Aufgabenbereichs des Instituts werden vom Technischen Rat und den Kommissionen studiert.
2. Der Technische Rat besteht aus einem Präsidenten, einem bis drei Vizepräsidenten und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen. Die Funktion des Präsidenten des Technischen Rates ist gleichzeitig mit der des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer der Kommissionen unvereinbar.
3. Die Mitglieder des Technischen Rates sind berechtigt, sich bei Verhinderung an den Sitzungen durch einen bevollmächtigten Kollegen vertreten zu lassen.
4. Der Präsident der Generalversammlung und der Präsident und die Vizepräsidenten des Exekutivkomitees werden zu den Sitzungen des Technischen Rates eingeladen und nehmen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Technischen Rates werden alle vier Jahre von der Generalversammlung bei deren Ordentlicher Tagung auf Grund eines Vorschlags des zurücktretenden Technischen Rates gewählt. Die Mitglieder des Technischen Rates können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.
6. In der Zeit zwischen den Tagungen der Generalversammlung wählt das Exekutivkomitee Mitglieder an Stelle jener, die zurückgetreten oder verhindert sind; die Funktionsdauer der auf diese Weise neu gewählten Mitglieder endet gleichzeitig mit der der übrigen.
7. Der Technische Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zusammen. Weitere Sitzungen können von seinem Präsidenten oder über Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
8. Die Entschließungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Der Direktor ist ex offo Sekretär des Technischen Rates.
10. Im Bedarfsfalle setzt der Technische Rat seine eigene Geschäftsordnung im Rahmen dieses Abkommens und der Allgemeinen Vorschriften fest.
ARTIKEL XVIII.
Befugnisse – Zusammensetzung und Verfahren der Kommissionen.
Art. 18
1. Die Anzahl der Kommissionen und ihre Befugnisse werden in den Allgemeinen Vorschriften festgelegt.
2. Jede Kommission hat einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und einen oder mehrere Sekretäre.
3. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung bei deren Ordentlicher Tagung gewählt. Sie können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.
4. Wenn weder der Präsident noch einer der Vizepräsidenten einer Kommission dem Staate angehören, auf dessen Gebiet der nächste Internationale Kongreß stattfindet, so kann vom Exekutivkomitee über Vorschlag des betreffenden Staates ein zusätzlicher Vizepräsident ernannt werden; seine Aufgaben enden mit dem Abschluß des Kongresses.
5. Die übrigen Mitglieder der Kommissionen werden unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten ergangenen Empfehlungen vom Technischen Rat auf Grund von Vorschlägen der Präsidenten der Kommissionen ernannt. Dieser Rat kann seinen Präsidenten bevollmächtigen, die Ernennungen in der Zeit zwischen den Tagungen durchzuführen.
6. Die Sekretäre werden vom Technischen Rat auf Grund von Vorschlägen der Präsidenten der Kommissionen ernannt. Dieser Rat kann seinen Präsidenten bevollmächtigen, die Ernennungen in der Zeit zwischen den Tagungen durchzuführen.
7. Jedes Mitglied einer Kommission, das innerhalb zweier aufeinanderfolgender Jahre weder an den Sitzungen teilgenommen noch im Korrespondenzweg an den Arbeiten der Kommission mitgewirkt hat, wird als zurückgetreten angesehen.
Arbeitsgruppen.
ARTIKEL XIX.
Arbeitsgruppen.
Art. 19
Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, um an der Lösung gewisser Probleme zu arbeiten, die für das Institut von Interesse sind.
Leitung.
ARTIKEL XX.
Der Direktor.
Art. 20
1. Das Institut steht unter der Führung eines Direktors, dem beamtete Funktionäre und Hilfspersonal zur Seite stehen.
2. Der Direktor wird in geheimer Wahl vom Exekutivkomitee gewählt. Seine Pflichten und Befugnisse sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.
3. Der Direktor ist ex offo Sekretär der Generalversammlung, des Exekutivkomitees, des Leitungsausschusses und des Technischen Rates.
ARTIKEL XXI.
Beamtete Funktionäre und Hilfspersonal.
Art. 21
1. Die beamteten Funktionäre und das Hilfspersonal werden vom Direktor ernannt und entlassen. Ihre Rechte und Pflichten sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.
2. Die Ernennung von beamteten Funktionären ist jedoch erst nach erfolgter Bestätigung durch den Leitungsausschuß gültig.
Internationale Kongresse für Kältetechnik.
ARTIKEL XXII.
Internationale Kongresse für Kältetechnik.
Art. 22
1. Das Institut übernimmt die Verantwortung für die Organisation eines Internationalen Kongresses für Kältetechnik, der normalerweise alle vier Jahre stattfinden soll.
2. Das Programm wird vom Exekutivkomitee genehmigt. Die Organisationsarbeiten können einem oder mehreren Mitgliedstaaten übertragen werden.
Veröffentlichungen.
ARTIKEL XXIII.
Veröffentlichungen.
Art. 23
1. Die Arbeiten des Technischen Rates und der Kommissionen sowie Informationen aller Art, die vom Institut gesammelt werden, bilden Gegenstand von periodischen Veröffentlichungen, die vom Institut in den offiziellen Sprachen herausgegeben werden.
2. Die Allgemeinen Vorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen eine gewisse Anzahl von Exemplaren dieser Veröffentlichungen kostenlos an die Mitgliedstaaten abgegeben werden.
3. Das Institut kann sich auch jeder anderen Methode für die Verbreitung von Informationen bedienen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nützlich scheint.
KAPITEL IV.
FINANZEN.
ARTIKEL XXIV.
Geldmittel des Instituts.
Art. 24
Die für die Arbeiten des Instituts nötigen Ausgaben werden gedeckt:
a) durch die ordentlichen Jahresbeiträge und außerordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten;
b) durch die Eingänge aus Beträgen von Abonnements der periodischen Veröffentlichungen, aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Dokumenten, aus Annoncen in diesen Veröffentlichungen und im allgemeinen aus Beträgen, die auf Grund der im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkeit eingehen;
c) durch Subskriptionen, Geschenke und Legate, die dem Institut rechtmäßig zufallen;
d) durch den Ertrag seiner Vermögenswerte.
ARTIKEL XXV.
Budget.
Art. 25
1. Das Exekutivkomitee prüft bei seiner Ordentlichen Jahrestagung den Finanzbericht über das vergangene Jahr. Das Budget für das kommende Jahr wird vom Exekutivkomitee bei seiner Ordentlichen Jahrestagung genehmigt.
2. Das Exekutivkomitee kann den Leitungsausschuß bevollmächtigen, gewisse Änderungen im jeweils laufenden Budget vorzunehmen.
ARTIKEL XXVI.
Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten.
Art. 26
1. Die ordentlichen Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten sind in französischen Franken oder in Form von in Frankreich umwechselbaren Devisen zu bezahlen, für deren Konvertibilität das Schuldnerland die Garantie übernimmt. Die Beiträge sind in Goldfranken mit einem Gewicht von 10/31 g bei 0,900 Feingehalt festgesetzt und errechnen sich nach der Kategorie, der der Mitgliedstaat angehört, auf folgender Grundlage:
Kategorie | Jahresbeitrag in Goldfranken | |
1 | ......................................... | 9600 |
2 | ......................................... | 7200 |
3 | ......................................... | 4800 |
4 | ......................................... | 3200 |
5 | ......................................... | 1600 |
6 | ......................................... | 800 |
2. Alle vier Jahre kann die Generalversammlung bei ihrer Ordentlichen Tagung auf Grund von Anträgen, die im vorausgegangenen Jahr vom Exekutivkomitee genehmigt wurden, diese Beiträge mit einem höheren oder niedrigeren Koeffizienten versehen, um der Tätigkeit des Instituts oder der jeweiligen Wirtschaftslage Rechnung zu tragen.
3. Die neu festgesetzten Beiträge gelten für die nächstfolgenden vier Jahre.
ARTIKEL XXVII.
Nichtzahlung von Beiträgen.
Art. 27
Mitgliedstaaten, die mehr als zwei Jahre mit ihrer Beitragsleistung im Rückstand sind, verlieren die Vorrechte, die mit ihrer Mitgliedschaft verbunden sind, insbesondere ihr Stimmrecht, bis sie ihre finanziellen Verpflichtungen geregelt haben.
KAPITEL V.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN.
ARTIKEL XXVIII.
Beziehungen zu anderen Internationalen Organisationen.
Art. 28
Das Institut stellt mit den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Körperschaften jene Verbindungen her, die geeignet sind, in Form einer Zusammenarbeit den gemeinsamen Zielsetzungen sowie seinen eigenen zu dienen.
ARTIKEL XXIX.
Rechtsfähigkeit – Privilegien und Immunitäten.
Art. 29
Das Institut genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates jene Rechtsfähigkeit und jenen Status, die für die Ausübung seiner Funktionen und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, und zwar gemäß von Einzelabkommen, die mit den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbart werden.
ARTIKEL XXX.
Offizielle Sprachen.
Art. 30
Die offiziellen Sprachen des Instituts sind Englisch und Französisch.
ARTIKEL XXXI.
Abänderungen des Abkommens.
Art. 31
1. Abänderungen dieses Abkommens, die nicht die grundsätzlichen Zielsetzungen des Instituts berühren und keine Erweiterung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten mit sich bringen, werden nach Genehmigung durch die Generalversammlung wirksam.
2. Andere Abänderungen müssen nach Genehmigung durch die Generalversammlung den Mitgliedstaaten zur Ratifikation unterbreitet werden. Sie erlangen Rechtskraft, nachdem sie von zwei Drittel der Mitgliedstaaten ratifiziert wurden (nicht gerechnet die unter Artikel XXVII erwähnten Mitgliedstaaten), für diejenigen Staaten, welche die Ratifikation durchgeführt haben, und vom Zeitpunkt der jeweiligen Ratifikation für jene Staaten, die diese zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen.
3. In allen Fällen müssen die vorgeschlagenen Abänderungen spätestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Generalversammlung den Regierungen der Mitgliedstaaten vom Direktor übermittelt werden.
ARTIKEL XXXII.
Dauer des Abkommens.
Art. 32
Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen, es sei denn, es wird gemäß den Bestimmungen des Artikels V gekündigt. Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend auf jeweils weitere vier Jahre verlängert.
ARTIKEL XXXIII.
Auslegung.
Art. 33
Der französische und englische Text dieses Abkommens sind in gleicher Weise authentisch. Jede Streitfrage hinsichtlich der Auslegung dieses Abkommens wird entweder dem Internationalen Gerichtshof oder gemäß den von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen einem Schiedsgericht unterbreitet.
ARTIKEL XXXIV.
Ratifikation – Inkrafttreten.
Art. 34
1. Dieses Abkommen steht den Mitgliedstaaten des Internationalen Instituts für Kältetechnik bis zum 1. Juni 1955 zur Unterzeichnung offen.
2. Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt. Das Abkommen tritt für jeden Signatarstaat am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
3. Zur Vermeidung jedweder Verzögerung der Durchführung vereinbaren die Signatarstaaten jedoch, dieses Abkommen provisorisch nach erfolgter Unterzeichnung anzuwenden, soweit dies ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen und budgetären Vorschriften gestatten.
4. Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris,
am 1. Dezember 1954.