1. Dieses Abkommen steht den Mitgliedstaaten des Internationalen Instituts für Kältetechnik bis zum 1. Juni 1955 zur Unterzeichnung offen.
2. Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt. Das Abkommen tritt für jeden Signatarstaat am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
3. Zur Vermeidung jedweder Verzögerung der Durchführung vereinbaren die Signatarstaaten jedoch, dieses Abkommen provisorisch nach erfolgter Unterzeichnung anzuwenden, soweit dies ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen und budgetären Vorschriften gestatten.
4. Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris,
am 1. Dezember 1954.
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