1. Die technischen und wissenschaftlichen Angelegenheiten innerhalb des Aufgabenbereichs des Instituts werden vom Technischen Rat und den Kommissionen studiert.
2. Der Technische Rat besteht aus einem Präsidenten, einem bis drei Vizepräsidenten und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen. Die Funktion des Präsidenten des Technischen Rates ist gleichzeitig mit der des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer der Kommissionen unvereinbar.
3. Die Mitglieder des Technischen Rates sind berechtigt, sich bei Verhinderung an den Sitzungen durch einen bevollmächtigten Kollegen vertreten zu lassen.
4. Der Präsident der Generalversammlung und der Präsident und die Vizepräsidenten des Exekutivkomitees werden zu den Sitzungen des Technischen Rates eingeladen und nehmen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Technischen Rates werden alle vier Jahre von der Generalversammlung bei deren Ordentlicher Tagung auf Grund eines Vorschlags des zurücktretenden Technischen Rates gewählt. Die Mitglieder des Technischen Rates können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.
6. In der Zeit zwischen den Tagungen der Generalversammlung wählt das Exekutivkomitee Mitglieder an Stelle jener, die zurückgetreten oder verhindert sind; die Funktionsdauer der auf diese Weise neu gewählten Mitglieder endet gleichzeitig mit der der übrigen.
7. Der Technische Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zusammen. Weitere Sitzungen können von seinem Präsidenten oder über Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
8. Die Entschließungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Der Direktor ist ex offo Sekretär des Technischen Rates.
10. Im Bedarfsfalle setzt der Technische Rat seine eigene Geschäftsordnung im Rahmen dieses Abkommens und der Allgemeinen Vorschriften fest.
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