1. Die Generalversammlung setzt sich aus den Vertretern zusammen, die von den Mitgliedstaaten oder von für diese handelnden Organisationen beziehungsweise Vereinigungen ernannt werden.
2. Die Anzahl der Vertreter jedes Mitgliedstaates wird wie folgt festgesetzt:
6 für Kategorie 1
5 für Kategorie 2
4 für Kategorie 3
3 für Kategorie 4
2 für Kategorie 5
1 für Kategorie 6
3. Vertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, können einen Stellvertreter unter ihren Kollegen bei der Generalversammlung ernennen.
4. Alle vier Jahre findet eine Ordentliche Tagung der Generalversammlung statt. Sie tritt zudem zu einer Außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies von ihr selbst beschlossen oder vom Exekutivkomitee verlangt wird.
5. Die Generalversammlung faßt ihre Entschließungen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten oder deren Stellvertreter. Für die Wahl ihres Präsidenten, für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Exekutivkomitees und für die Wahl der Mitglieder des Technischen Rates genügt jedoch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten oder deren Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6. Der Direktor ist ex offo Sekretär der Generalversammlung.
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