1. Das Exekutivkomitee setzt sich aus den Vertretern zusammen, die von den Mitgliedstaaten oder von geeigneten Organisationen und Vereinigungen ernannt werden, und zwar ein Vertreter pro Mitgliedstaat.
2. Jeder Mitgliedstaat oder jede geeignete Vereinigung oder Organisation kann auch einen Ersatzmann für den Vertreter ernennen.
3. Jeder Delegierte im Exekutivkomitee hat so viele Stimmen, als der Mitgliedstaat, den er vertritt, Vertreter bei der Generalversammlung hat.
4. Der Präsident der Generalversammlung, der Präsident und die Vizepräsidenten des Technischen Rates und die Präsidenten der Kommissionen werden zu den Sitzungen des Exekutivkomitees eingeladen und nehmen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5. Das Exekutivkomitee hält jährlich eine Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen werden auf Vorschlag des Präsidenten oder über Ersuchen des Leitungsausschusses einberufen.
6. Das Exekutivkomitee faßt seine Entschließungen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter oder deren Ersatzmänner. Falls die Wahl des Direktors in zwei Wahlgängen nicht erreicht werden konnte, genügt die einfache Stimmenmehrheit. Für alle übrigen in die Zuständigkeit des Exekutivkomitees fallenden Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
7. Der Direktor ist ex offo Sekretär des Exekutivkomitees.
8. Im Bedarfsfalle setzt das Exekutivkomitee seine eigene Geschäftsordnung im Rahmen dieses Abkommens und der Allgemeinen Vorschriften fest.
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