1. Abänderungen dieses Abkommens, die nicht die grundsätzlichen Zielsetzungen des Instituts berühren und keine Erweiterung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten mit sich bringen, werden nach Genehmigung durch die Generalversammlung wirksam.
2. Andere Abänderungen müssen nach Genehmigung durch die Generalversammlung den Mitgliedstaaten zur Ratifikation unterbreitet werden. Sie erlangen Rechtskraft, nachdem sie von zwei Drittel der Mitgliedstaaten ratifiziert wurden (nicht gerechnet die unter Artikel XXVII erwähnten Mitgliedstaaten), für diejenigen Staaten, welche die Ratifikation durchgeführt haben, und vom Zeitpunkt der jeweiligen Ratifikation für jene Staaten, die diese zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen.
3. In allen Fällen müssen die vorgeschlagenen Abänderungen spätestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Generalversammlung den Regierungen der Mitgliedstaaten vom Direktor übermittelt werden.
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