1. Die ordentlichen Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten sind in französischen Franken oder in Form von in Frankreich umwechselbaren Devisen zu bezahlen, für deren Konvertibilität das Schuldnerland die Garantie übernimmt. Die Beiträge sind in Goldfranken mit einem Gewicht von 10/31 g bei 0,900 Feingehalt festgesetzt und errechnen sich nach der Kategorie, der der Mitgliedstaat angehört, auf folgender Grundlage:
Kategorie | Jahresbeitrag in Goldfranken | |
1 | ......................................... | 9600 |
2 | ......................................... | 7200 |
3 | ......................................... | 4800 |
4 | ......................................... | 3200 |
5 | ......................................... | 1600 |
6 | ......................................... | 800 |
2. Alle vier Jahre kann die Generalversammlung bei ihrer Ordentlichen Tagung auf Grund von Anträgen, die im vorausgegangenen Jahr vom Exekutivkomitee genehmigt wurden, diese Beiträge mit einem höheren oder niedrigeren Koeffizienten versehen, um der Tätigkeit des Instituts oder der jeweiligen Wirtschaftslage Rechnung zu tragen.
3. Die neu festgesetzten Beiträge gelten für die nächstfolgenden vier Jahre.
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