1. Die Anzahl der Kommissionen und ihre Befugnisse werden in den Allgemeinen Vorschriften festgelegt.
2. Jede Kommission hat einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und einen oder mehrere Sekretäre.
3. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung bei deren Ordentlicher Tagung gewählt. Sie können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.
4. Wenn weder der Präsident noch einer der Vizepräsidenten einer Kommission dem Staate angehören, auf dessen Gebiet der nächste Internationale Kongreß stattfindet, so kann vom Exekutivkomitee über Vorschlag des betreffenden Staates ein zusätzlicher Vizepräsident ernannt werden; seine Aufgaben enden mit dem Abschluß des Kongresses.
5. Die übrigen Mitglieder der Kommissionen werden unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten ergangenen Empfehlungen vom Technischen Rat auf Grund von Vorschlägen der Präsidenten der Kommissionen ernannt. Dieser Rat kann seinen Präsidenten bevollmächtigen, die Ernennungen in der Zeit zwischen den Tagungen durchzuführen.
6. Die Sekretäre werden vom Technischen Rat auf Grund von Vorschlägen der Präsidenten der Kommissionen ernannt. Dieser Rat kann seinen Präsidenten bevollmächtigen, die Ernennungen in der Zeit zwischen den Tagungen durchzuführen.
7. Jedes Mitglied einer Kommission, das innerhalb zweier aufeinanderfolgender Jahre weder an den Sitzungen teilgenommen noch im Korrespondenzweg an den Arbeiten der Kommission mitgewirkt hat, wird als zurückgetreten angesehen.
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