Die Exekutivgewalt des Instituts ist dem Exekutivkomitee übertragen.
a) Dem Exekutivkomitee obliegt die Durchführung der von der Generalversammlung erlassenen Direktiven;
b) das Exekutivkomitee übt die volle Kontrolle über die Verwaltung des Instituts aus;
c) es ernennt in geheimer Abstimmung den Direktor;
d) es genehmigt das Budget;
e) es genehmigt Abkommen, die mit anderen Organisationen abgeschlossen werden sollen;
f) es trifft im allgemeinen alle Anordnungen, die für die Führung des Instituts erforderlich sind;
g) es ernennt die Vertreter im Leitungsausschuß;
h) das Exekutivkomitee ist zwischen den Tagungen der Generalversammlung berechtigt, provisorische Entscheidungen in Fragen zu treffen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen; diese provisorischen Entscheidungen sind jedoch der Generalversammlung bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.
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