BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Finnland)

Soziale Sicherheit (Finnland)

In Kraft seit 01. Juli 1987
Up-to-date

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Art. 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich“ die Republik Österreich, „Finnland“ die Republik Finnland;

2. „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

3. „zuständige Behörde“ in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz, in bezug auf Finnland das Sozial- und Gesundheitsministerium;

4. „Träger“ die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

5. „zuständiger Träger“ den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

6. „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als solchen Zeiten gleichwertig anerkannt sind;

7. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“ eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

8. „Familienbeihilfe“ in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Finnland das Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Art. 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Notarversicherung,

d) das Arbeitslosengeld,

e) die Familienbeihilfe;

2. in Finnland auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung sowie die Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenanstalten,

b) die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung,

c) die Pensionsversicherung einschließlich der Beschäftigtenpensionssysteme, Volkspensionsversicherung und allgemeinen Familienpensionsversicherung,

d) den Arbeitslosenschutz,

e) das Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag,

f) den Sozialversicherungsbeitrag des Dienstgebers.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Art. 3

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und für Personen, die ihre Rechte von einem solchen Staatsangehörigen ableiten.

(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge *) und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 **) sowie auf Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden.

________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

Artikel 4

Art. 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

Artikel 5

Art. 5

Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Art. 6

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, richtet sich die Versicherungspflicht einer Person auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

Art. 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Person.

Artikel 8

Art. 8

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er dort beschäftigt.

(2) Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.

Artikel 9

Art. 9

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.

(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 10

Art. 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Art. 11

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 12

Art. 12

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter Satz sind die Leistungen zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,

in Finnland

die Leistungen der Krankenversicherung von dem für den Aufenthaltsort zuständigen Bezirksbüro der Sozialversicherungsanstalt,

die Sachleistungen der Volksgesundheit von dem für den Aufenthaltsort zuständigen örtlichen Gesundheitszentrum,

die Sachleistungen der Krankenanstalten von der für den Aufenthaltsort zuständigen Krankenanstalt.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

TEIL 1

Gewährung von Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

Art. 13

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 14

Art. 14

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der österreichische Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat.

b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschiften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren, es sei denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 13 Anspruch auf diese Leistung besteht.

Artikel 15

Art. 15

Die österreichischen Träger haben die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden:

1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

2. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen davon ab, daß Beitragszeiten zurückgelegt sind, so sind von den finnischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, während denen die betreffende Person den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigungspensionen oder vor dem 1. Juli 1962 der staatlichen Einkommensteuer in Finnland unterlag.

3. Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.

4. Bei der Durchführung des Artikes 14 Absatz 1 gilt folgendes:

a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den finnischen Rechtsvorschriften hatte.

b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.

c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.

5. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

6. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.

7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 17 ist entsprechend anzuwenden.

8. Der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.

9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den finnischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.

10. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 17 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 16

Art. 16

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den finnischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den finnischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den finnischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 17

Art. 17

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der finnischen Leistung, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

TEIL 2

Gewährung von Leistungen nach den finnischen Rechtsvorschriften

Artikel 18

Art. 18

Erfüllt eine Person bei Eintritt der Invalidität nicht die Wohnzeitvoraussetzungen nach den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen, so werden Zeiten, während denen sie auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung versichert war, den Wohnzeiten in Finnland gleichgestellt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 19

Art. 19

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf eine Invaliditätspension, so ist die Invaliditätspension nach den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen nach folgenden Bestimmungen zu berechnen:

a) Als eine pensionsberechtigende Zeit ist die tatsächliche Beschäftigungszeit in Finnland zu berücksichtigen.

b) Hat eine Person bei Eintritt der Invalidität nach den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen Anspruch auf Anrechnung der Zeit zwischen dem Eintritt der Invalidität und der Erreichung des Pensionsalters oder war sie während der zwölf Monate unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens acht Monate in Österreich versichert und wohnt sie auch bei Eintritt der Invalidität in Österreich, so ist die nach Buchstabe a berechnete Pension zu erhöhen, indem der Pensionsbetrag mit einem Koeffizienten multipliziert wird. Der Koeffizient ist so zu berechnen, daß die Zahl 480 durch die Zahl jener vollen Monate dividiert wird, die zwischen der Vollendung des 23. Lebensjahres der betreffenden Person und dem Eintritt der Invalidität liegen. Der Höchstbetrag des Koeffizienten beträgt 40. Auf Beschäftigungsverhältnisse, für die höhere Steigerungsbeträge als in der obligatorischen Versicherung nach dem Dienstnehmerpensionsgesetz gewährt werden, sind anstelle der Zahlen 480 und 40 die Zahlen 360 und 30 anzuwenden. Bei Anwendung des ersten Satzes wird der Versicherung in Österreich die Zeit gleichgestellt, während der die betreffende Person Pension aus eigener Pensionsversicherung, Krankengeld, Wochengeld oder Arbeitslosengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften bezogen oder sich auf Rechnung eines österreichischen Trägers in Anstaltspflege befunden hat. Für eine Person vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebührt die Pension in der Höhe, die bei Eintritt der Invalidität während des letzten Beschäftigungsverhältnisses in Finnland gebührt hätte.

c) Ist der Gesamtbetrag der nach den Buchstaben a und b festgestellten Pension und der österreichischen Pension geringer als die ohne Anwendung des Abkommens nach den finnischen Rechtsvorschriften gebührende Pension, so hat der zuständige finnische Träger die festgestellte Pension um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Der Unterschiedsbetrag ist auf der Grundlage der Pensionsbeträge bei Beginn des Pensionsanspruches oder, wenn der Anspruch auf eine Pension später anfällt, zu diesem Zeitpunkt zu berechnen.

d) Bei Anwendung der finnischen Rechtsvorschriften betreffend den Höchstbetrag der Pension ist die österreichische Pension nicht zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 ist auch bei der Berechnung der Familienpension nach den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen entsprechend anzuwenden.

(3) Die Pension ist nach den finnischen Rechtsvorschriften zu zahlen, bis über den Anspruch der Person auf Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften entschieden ist. In diesem Fall ist die Pension nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festzustellen. Führt die Anwendung des Abkommens dazu, daß die Pension in einer geringeren Höhe zu zahlen gewesen wäre, gilt die Überzahlung als Vorschußzahlung der Pension und kann mit künftigen Pensionsleistungen verrechnet werden.

Artikel 20

Art. 20

Für die Gewährung von Leistungen aus der Volkspensionsversicherung und der allgemeinen Familienpensionsversicherung gilt folgendes:

1. In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Volkspensionsgesetz in bezug auf die Alterspension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Alterspension, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt haben.

2. In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Familienpensionsgesetz in bezug auf die Witwenpension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Witwenpension, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt haben und wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich oder in Finnland wohnte.

3. In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Familienpensionsgesetz in bezug auf die Kinderpension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Kinderpension, wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich oder in Finnland wohnte.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 21

Art. 21

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Sachleistungen zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Finnland

vom Verband der Unfallversicherungsanstalten.

(3) An Stelle des im Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen.

(4) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 22

Art. 22

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 21 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.

Artikel 23

Art. 23

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Art. 24

Österreichische Staatsangehörige haben das Recht, unter den für finnische Staatsangehörige geltenden Bedingungen Mitglied einer Arbeitslosenkasse zu werden.

Artikel 25

Art. 25

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Die im Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von vier Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach vier Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

Artikel 26

Art. 26

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

Kapitel 5

Familienbeihilfe

Artikel 27

Art. 27

(1) Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Eine Person, die in einem Vertragsstaat beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe so zu behandeln, als ob sie sich mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat gewöhnlich aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Artikel 28

Art. 28

Besteht für ein Kind, das sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 29

Art. 29

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften

zu unterrichten.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(5) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle vom Träger des Aufenthaltsortes zu seinen Lasten zu veranlassen.

Artikel 30

Art. 30

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 31

Art. 31

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 32

Art. 32

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt, wobei der Tag der Antragstellung in dem einen Vertragsstaat auch als Tag der Antragstellung im anderen Vertragsstaat gilt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Artikel 33

Art. 33

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen auf Grund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 34

Art. 34

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und zugunsten des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistung der Sozialhilfe einzubehalten, als handelte es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe.

(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewährt, so kann auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen einer Leistung bei Arbeitslosigkeit an den Berechtigten nach Maßgabe der für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.

Artikel 35

Art. 35

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Art. 36

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen dieses Abkommens

a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten festzustellen;

b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen.

Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt Artikel 34 Absatz 1 entsprechend.

Artikel 37

Art. 37

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 38

Art. 38

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Helsinki auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Dezember 1985 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Anl. 1

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

I. Zu Artikel 2 des Abkommens:

Anl. 1

1. Die finnischen Rechtsvorschriften über die Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenanstalten finden auf österreichische Staatsangehörige nur Anwendung, wenn sie sich gewöhnlich in Finnland aufhalten.

2. Absatz 4 gilt nicht für Versicherungslastregelungen.

II. Zu Artikel 4 des Abkommens:

Anl. 1

1. Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit anderen Staaten bleiben unberührt.

2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.

3. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.

4. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.

5. Die Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung des finnischen Volkspensions- und Krankenversicherungsgesetzes auf finnische Staatsangehörige während einer Erwerbstätigkeit im Ausland bleiben unberührt.

III. Zu Artikel 5 des Abkommens:

Anl. 1

1. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage und die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

2. Die nach den finnischen Rechtsvorschriften für bestimmte Leistungen geforderten arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen bleiben unberührt.

IV. Zu Artikel 6 des Abkommens:

Anl. 1

Diese Bestimmung gilt auch für die Feststellung des Sozialversicherungsbeitrages des Dienstgebers nach den finnischen Rechtsvorschriften.

V. Zu den Artikeln 6 bis 9 des Abkommens:

Anl. 1

Gelten für eine Person nach diesen Bestimmungen wegen der Ausübung einer Beschäftigung die österreichischen Rechtsvorschriften, so gelten die finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Versicherungs- und die Beitragspflicht, die sich aus dem für die genannte Beschäftigung gezahlten Lohn ergeben, auch dann nicht, wenn sich die Person in Finnland gewöhnlich aufhält.

VI. Zu Artikel 8 des Abkommens:

Anl. 1

Diese Bestimmungen gelten entsprechend

a) für die von der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung und der finnischen Zentrale für Tourismus im jeweils anderen Vertragsstaat beschäftigten Personen sowie

b) für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter.

VII. Zu Artikel 20 des Abkommens:

Anl. 1

Bei Anwendung des Artikels 20 ist ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb Finnlands nicht als Unterbrechung anzusehen, wenn der Aufenthalt nicht länger als vier Monate gedauert hat. Dies gilt auch bei längerer Dauer des Aufenthaltes außerhalb Finnlands, wenn besondere Gründe bestehen; als solche können die Gesamtdauer des Aufenthaltes in Finnland und die Gründe für den Aufenthalt außerhalb Finnlands angesehen werden.

VIII. Zu Artikel 32 des Abkommens:

Anl. 1

Bei Anwendung des Absatzes 2 hat der Antragsteller zusätzlich das nach den finnischen Rechtsvorschriften in Betracht kommende Antragsformular auszufüllen und alle im Formular verlangten Unterlagen beizufügen. Für die Berechnung der Erhöhung infolge verspäteter Leistungsgewährung beginnt die Zeit mit dem Tag zu laufen, an dem der betreffende Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen finnischen Träger eingelangt ist. Der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b bestimmte Zusatzbetrag wird jedoch nicht erhöht.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Dezember 1985 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.