In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter Satz sind die Leistungen zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,
in Finnland
die Leistungen der Krankenversicherung von dem für den Aufenthaltsort zuständigen Bezirksbüro der Sozialversicherungsanstalt,
die Sachleistungen der Volksgesundheit von dem für den Aufenthaltsort zuständigen örtlichen Gesundheitszentrum,
die Sachleistungen der Krankenanstalten von der für den Aufenthaltsort zuständigen Krankenanstalt.
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