Erfüllt eine Person bei Eintritt der Invalidität nicht die Wohnzeitvoraussetzungen nach den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen, so werden Zeiten, während denen sie auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung versichert war, den Wohnzeiten in Finnland gleichgestellt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise