Die österreichischen Träger haben die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen davon ab, daß Beitragszeiten zurückgelegt sind, so sind von den finnischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, während denen die betreffende Person den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigungspensionen oder vor dem 1. Juli 1962 der staatlichen Einkommensteuer in Finnland unterlag.
3. Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
4. Bei der Durchführung des Artikes 14 Absatz 1 gilt folgendes:
a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den finnischen Rechtsvorschriften hatte.
b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
5. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
6. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 17 ist entsprechend anzuwenden.
8. Der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den finnischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
10. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 17 ist entsprechend anzuwenden.
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