Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
1. Die finnischen Rechtsvorschriften über die Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenanstalten finden auf österreichische Staatsangehörige nur Anwendung, wenn sie sich gewöhnlich in Finnland aufhalten.
2. Absatz 4 gilt nicht für Versicherungslastregelungen.
1. Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit anderen Staaten bleiben unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
3. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
4. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
5. Die Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung des finnischen Volkspensions- und Krankenversicherungsgesetzes auf finnische Staatsangehörige während einer Erwerbstätigkeit im Ausland bleiben unberührt.
1. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage und die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
2. Die nach den finnischen Rechtsvorschriften für bestimmte Leistungen geforderten arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen bleiben unberührt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Feststellung des Sozialversicherungsbeitrages des Dienstgebers nach den finnischen Rechtsvorschriften.
Gelten für eine Person nach diesen Bestimmungen wegen der Ausübung einer Beschäftigung die österreichischen Rechtsvorschriften, so gelten die finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Versicherungs- und die Beitragspflicht, die sich aus dem für die genannte Beschäftigung gezahlten Lohn ergeben, auch dann nicht, wenn sich die Person in Finnland gewöhnlich aufhält.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend
a) für die von der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung und der finnischen Zentrale für Tourismus im jeweils anderen Vertragsstaat beschäftigten Personen sowie
b) für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter.
Bei Anwendung des Artikels 20 ist ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb Finnlands nicht als Unterbrechung anzusehen, wenn der Aufenthalt nicht länger als vier Monate gedauert hat. Dies gilt auch bei längerer Dauer des Aufenthaltes außerhalb Finnlands, wenn besondere Gründe bestehen; als solche können die Gesamtdauer des Aufenthaltes in Finnland und die Gründe für den Aufenthalt außerhalb Finnlands angesehen werden.
Bei Anwendung des Absatzes 2 hat der Antragsteller zusätzlich das nach den finnischen Rechtsvorschriften in Betracht kommende Antragsformular auszufüllen und alle im Formular verlangten Unterlagen beizufügen. Für die Berechnung der Erhöhung infolge verspäteter Leistungsgewährung beginnt die Zeit mit dem Tag zu laufen, an dem der betreffende Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen finnischen Träger eingelangt ist. Der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b bestimmte Zusatzbetrag wird jedoch nicht erhöht.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Dezember 1985 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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